Dr. Zacharias-Alexis Schneider
7.2.1 Befugnis zur Hilfeleistung
Rz. 64
Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- § 3 Nr. 2 StBerG: Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. §§ 49 und 50 StBerG sowie i. S. d. BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung: gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern im Rahmen einer Personengesellschaft),
- § 3 Nr. 3 StBerG: Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
Rz. 65
Die Befugnis zur Hilfeleistung setzt die ordnungsgemäße Bestellung oder Zulassung des Bevollmächtigten z. B. durch die Steuerberaterkammer voraus.
7.2.2 Steuersachen
Rz. 66
Das Berufsstandsprivileg gilt nur in Steuersachen, d. h. in den in § 1 Abs. 1 StBerG aufgezählten Angelegenheiten. Steuersachen i. d. S. sind im Wesentlichen alle Angelegenheiten auf die nach § 1 AO die Abgabenordnung Anwendung findet und für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.
7.2.3 Hilfeleistung
Rz. 67
Hilfeleistung in Steuersachen i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StBerG ist jede unterstützende Tätigkeit bei der Erfüllung der dem Beteiligten im Interesse der Besteuerung obliegenden Pflichten oder bei der Wahrnehmung der dem Beteiligten nach Steuergesetzen zustehenden Rechte. Angestellte des Beteiligten leisten keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, sofern es sich nicht um ein Scheinanstellungsverhältnis handelt.
Hilfeleistung i. d. S. ist insbesondere die Tätigkeit als Bevollmächtigter und als Beistand des Beteiligten in jedem Verfahrensabschnitt des Besteuerungsverfahrens.
Hilfeleistung ist z. B. die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen. Wer allerdings nur intern bei der Erstellung mitwirkt und nicht nach außen auftritt, wird nicht als Bevollmächtigter oder Beistand tätig und erbringt demgemäß keine Hilfeleistung i. d. S.
Hilfeleistung i. d. S. ist nach § 6 Nr. 1 StBerG beispielsweise nicht die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten.
Rz. 68
Der Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des StBerG weit auszulegen und erfasst auch Hilfeleistungen bei weniger bedeutsamen steuerlichen Anträgen, unabhängig davon, ob der Stpfl. in der Lage gewesen wäre, die Angelegenheit in gleicher Weise zu besorgen. Hilfeleistung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Hilfstätigkeiten, die keine Steuerrechtskenntnisse, sondern praktische oder kaufmännische Kenntnisse voraussetzen, genügen dagegen ebenso wenig wie reine Schreibhilfen oder bloße Empfangsvollmacht, weil der Schutzzweck der Vorschriften über die Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen durch sie von vornherein nicht gefährdet wird.
Hilfeleistung bei der Buchführung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG ist dagegen nicht die einfache Buchführungshilfe, die sich ausschließlich auf das Kontieren der Belege und die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle beschränkt. Das Buchführungsprivileg umfasst nicht die Durchführung der im Rahmen der Abschlussarbeiten anfallenden mechanischen Arbeitsvorgänge. Ausnahmen vom Verbot unbefugter Hilfeleistung für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei Abschlussarbeiten sowie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen enthält § 6 Nr. 3, 4 StBerG.
Rz. 69
Zur Hilfeleistung zählt auch das Stellen von Anträgen auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, auch wenn es sich zur Fristwahrung um formlose Anträge handelt sowie die Vertretung in Kindergeldangelegenheiten, da die Vorschriften der AO entsprechend auf die Bewilligung von Kindergeld als Steuervergütung entsprechend anzuwenden sind.
Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands bei der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist keine Hilfeleistung, wohl aber die Mitwirkung bei der Einziehung. Demgemäß gewährt eine nach § 1 RBerG erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Einziehung von Forderungen nicht auch die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungsansprüchen.