Rz. 16
Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Stpfl. über die Datenübermittlung und dessen Inhalt zu informieren. Der Gesetzgeber überlässt es der individuellen Absprache zwischen mitteilungspflichtiger Stelle und Stpfl., ob die Mitteilung vor oder nach der Datenübermittlung erfolgt, in welcher Frist vor bzw. nach der Datenübermittlung der Stpfl. zu informieren ist und ob die Information schriftlich oder elektronisch erfolgen soll. Zu bedenken ist, dass im Falle einer vorherigen Mitteilung der Stpfl. um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Übermittlung ersuchen könnte, wenn dieser der Auffassung ist, dass ein Rechtsgrund für die Datenübermittlung nicht vorliegt. Wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt, so ist die mitteilungspflichtige Stelle daran gehindert, die Daten zu übermitteln und wäre gehalten, durch Rechtsmittel die einstweilige Anordnung anzugreifen.
Rz. 17
Bei der Frist, binnen der die mitteilungspflichtige Stelle den Stpfl. zu informieren hat, ist zu berücksichtigen, dass die Information dazu bestimmt ist, aus Sicht des Stpfl. beurteilen zu können, ob dieser auf die Abgabe eigener Erklärungen in Bezug auf die mitgeteilten Daten verzichten möchte, wie dies in § 150 Abs. 7 S. 2 und § 155 Abs. 4 S. 3 AO ermöglicht wird. Aus diesem Grund sollte die Information jedenfalls vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen abgesandt werden. Da die Möglichkeit, auch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe aufgefordert zu werden, nunmehr durch § 149 Abs. 4 AO geschaffen wurde, erscheint es vorzugswürdig, die Information in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fristende für die Übermittlungspflicht zu versenden. So wird sichergestellt, dass die Daten dem Stpfl. bei der Erstellung der Steuererklärung bekannt sind.
Rz. 18
Zudem hat die Übermittlung in geeigneter Weise zu erfolgen, wobei ein Anspruch des Stpfl., die Mitteilung auf elektronischem Wege zu erhalten, abzulehnen ist. Da hierzu auch die Zustimmung des Stpfl. erforderlich ist, wie § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO deutlich macht, kommt die elektronische Übermittlung, ggf. auch der Datenabruf im persönlichen Bereich auf der Internetseite der mitteilungspflichtigen Stellen, nur im Einvernehmen zwischen mitteilungspflichtiger Stelle und Stpfl. in Betracht. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass dem Stpfl. die Kenntnisnahme ohne die Erfüllung weiterer Vorbedingungen möglich ist. Bei den nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO ausdrücklich unberührt belassenen Auskunftspflichten sind in erster Linie das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach § 19 BDSG sowie die Auskunftsansprüche nach den speziellen Verfahrensvorschriften zu nennen, die insoweit dem § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO vorgehen.
Im Verfahren der Rentenbezugsmitteilungen erfolgt die Übermittlung an die Finanzbehörden in einem Zwischenschritt über die zentralen Stelle, sodass die Mitteilungspflicht nicht von der unmittelbar gegenüber der Finanzbehörde als mitteilungspflichtige Stelle fungierenden zentrale Stelle, sondern den in § 22a Abs. 1 EStG aufgeführten Mitteilungspflichtigen (u. a. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) erfüllt werden muss. Aus diesem Grund enthält § 22a Abs. 3 EStG die dem § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO insoweit vorgehende Regelung, dass die Mitteilungspflichtigen den Leistungsempfänger direkt zu informieren haben.