Rz. 19
Die mitteilungspflichtige Stelle ist nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO zur Aufzeichnung der übermittelten Daten verpflichtet. Bedient sich die mitteilungspflichtige Stelle eines Auftragnehmers i. S. d. § 87d AO, so entbindet sie dies nicht von dieser Pflicht, zumal der Auftragnehmer nach § 87d Abs. 3 AO verpflichtet ist, die übermittelten Daten der mitteilungspflichtigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungspflicht dient dazu, eine Überprüfung der Erfüllung der Übermittlungspflichten durch die zuständige Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 AO zu ermöglichen. Des Weiteren muss die mitteilungspflichtige Stelle in der Lage sein zu beurteilen, ob die Mitteilung erstmals, in ändernder Weise oder stornierend erfolgt. Die Aufzeichnung hat sich dabei an den in § 146 AO anklingenden Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu orientieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung und des Zugriffs auf diese Daten von Seiten der Finanzbehörden gelten die in § 147 Abs. 2, 5, 6 AO für die reguläre Betriebsprüfung enthaltenen Grundsätze über den digitalen Datenzugriff entsprechend. Dabei kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, ob die aufgezeichneten Daten ausgelesen und auf separatem Datenträger zur Verfügung zu stellen sind oder die Überprüfung direkt auf dem Datenablagesystem der mitteilungspflichtigen Stelle erfolgt. Hierbei wird i. d. R. der Umfang der zu sichtenden Daten eine entscheidende Rolle spielen.
Rz. 20
Die Dauer der Aufbewahrungspflicht richtet sich zum einen nach der vierjährigen Festsetzungsfrist zuzüglich der längstens dreijährigen Anlaufhemmung und beträgt damit sieben Jahre ab Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums. Andererseits korrespondiert die Aufbewahrungsfrist mit der Dauer der in § 93c Abs. 2 AO geregelten Übermittlungspflicht, die nach Ablauf dieser sieben Jahre im Regelfall entfällt. Allerdings verlängert sich die Aufbewahrungsfrist nicht im Falle einer vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist begonnenen Prüfung nach Maßgabe des § 93c Abs. 4 AO. Von einer ungeschriebenen Verlängerung der Aufbewahrungsfrist dürfte wohl auszugehen sein, wenn die Finanzbehörde vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht Verstöße gegen die Übermittlungspflicht feststellt, die mitteilungspflichtige Stelle kurz vor Ablauf der Übermittlungsfrist berichtigte Daten übermittelt und die Auswertung dieser Daten erst nach Ablauf der regulären Festsetzungs- und Aufbewahrungsfristen und unter Beachtung des § 171 Abs. 10a AO erfolgt. In diesem Fall erscheint allein zielführend, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit Beendigung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10a AO endet, damit die Berücksichtigung auf Ebene des Stpfl. oder ggf. die Einleitung eines Haftungsverfahrens nicht gefährdet wird.