Rz. 31

Die Finanzbehörden als Empfänger der übermittelten Daten dürfen die Daten zur Erfüllung aller ihnen obliegenden Aufgaben verwenden. Diese Verwendungsbestimmung zitiert die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, nach der die Offenbarung geschützter Daten für steuerliche Verfahren zulässig ist. Ohne Weiteres wird zur Bestimmung des Aufgabenkreises der empfangenen Finanzbehörden die Durchführung der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b AO genannten Verfahren herangezogen werden können. Damit dürfen die Daten auch in künftigen Steuerverfahren desselben Stpfl. oder Steuerverfahren anderer Stpfl. verwendet werden.[1] Somit scheidet aber eine Offenbarung aufgrund weiterer in § 30 Abs. 4 AO genannter Gründe aus, sodass die zur Offenbarung berufene Finanzbehörde jeweils die Herkunft der Daten, die an Dritte weitergegeben werden sollen, zu prüfen hat. Wurden sie (auch) durch den Stpfl. erklärt, greift die Verwendungsbeschränkung des § 93c Abs. 6 AO nicht, da die Daten nicht im Wege der Datenübermittlung, sondern direkt beim Stpfl. erhoben worden sind. Diese Regelung greift der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung vor, nach der im Falle einer gesetzlich geregelten Befugnis zur Datenerhebung zugleich der Zweck der Erhebung und damit die Verwendungsreichweite dieser erhobenen Daten zu bestimmen ist. Im Rahmen der noch anstehenden Diskussion in Bezug auf die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung in das nationale Recht bleibt abzuwarten, ob diese Vorschrift den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung genügt.

[1] Vgl. § 88a AO; Baum, NWB 38/2016, 2852, 2856.

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