Rz. 8
Da der Beigeladene Beteiligter des Verfahrens wird (Rz. 7), kann sie nur erfolgen, wenn der Beizuladende nicht schon Kläger oder Streitgenosse i. S. v. § 59 FGO ist. Die Beiladung ist aber nachzuholen, wenn diese Rechtsstellung nachträglich entfällt. Wird diese Rechtsstellung nachträglich begründet, so ist die vorgenommene Beiladung aufzuheben (Rz. 50).
Die wechselseitige "notwendige" Beiladung ist nach § 73 Abs. 2 FGO ausgeschlossen, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden oder sind (§ 73 FGO Rz. 23).
Rz. 9
Beizuladen ist nach § 60 Abs. 3 S. 2 FGO darüber hinaus auch nur der Beteiligungsfähige (Rz. 7), dessen persönliche Klagebefugnis nicht gesetzlich eingeschränkt ist (§ 60 Abs. 3 S. 2 FGO).
Rz. 10
Die Beiladung von Finanzbehörden, z. B. im Rahmen der Festsetzung des GewSt-Messbetrags, ist, selbst wenn sie gemäß § 40 Abs. 3 FGO klagebefugt wären, nach § 60 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Im finanzgerichtlichen Verfahren können Finanzbehörden nur Beklagte sein oder dem Verfahren beitreten, nicht jedoch beigeladen werden. Dies gilt sowohl für die einfache als auch für die notwendige Beiladung. Ihre Interessen werden ausschließlich durch die beklagte Behörde wahrgenommen, sofern sie dem Verfahren nicht beitreten können (§§ 61, 122 Abs. 2 FGO). Die Auseinandersetzung mit der abgabenberechtigten Körperschaft hat auf dem Dienstweg zu erfolgen. Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer Gesellschaft führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Gesellschaft zu entrichtenden Steuer ist, sodass eine Beiladung nicht in Betracht kommt.