Rz. 7
In der Praxis sind häufig Transaktionen vertreten, die sowohl aus Waren- als auch aus Dienstleistungskomponenten bestehen. Bei derartigen Leistungsbündeln ist nicht immer eindeutig bestimmbar, welche relevante Tätigkeit erbracht wird. Daher sollte ein Plattformbetreiber zunächst prüfen, ob die Transaktion einen Warenverkauf oder die Erbringung einer Dienstleistung darstellt. Im Falle einer Dienstleistung ist zu prüfen, ob sie eine relevante Dienstleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG darstellt.
Rz. 8
Ein Warenverkauf liegt vor, wenn das Verfügungsrecht an einem materiellen Wirtschaftsgut übertragen wird, ohne dass eine zeit- oder aufgabengebundene Tätigkeitskomponente vorliegt.
Rz. 9
Sind bei einem Leistungsbündel die Warenverkaufs- von den Dienstleistungskomponenten trennbar oder für den meldenden Plattformbetreiber erkennbar, kann er bei der Meldung in die relevante Dienstleistung und den Warenverkauf aufteilen. Für eine Erkennbar- oder Trennbarkeit spricht, wenn die einzelnen Komponenten auch unabhängig voneinander erbracht werden können.
Rz. 10
Beispielhaft ist das Erbringen von Fliesenlegerleistungen anzuführen. Liefert der Anbieter die zu verlegenden Fliesen und verlegt er diese auch selbst, so ist der Warenverkauf als Kernkomponente der Transaktion anzusehen, worin keine relevante Dienstleistung liegt. Jedoch besteht der andere Teil der Leistung im Verlegen der Fliesen, also einer Dienstleistungskomponente. Dies entspricht der Definition einer persönlichen Dienstleistung nach § 5 Abs. 3 PStTG und ist daher als relevante Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG einzustufen. Ist dem Plattformbetreiber die Abgrenzung der Komponente, die der Verlegeleistung zuzuordnen ist, möglich, hat er diesen Teil der Transaktion als relevante Dienstleistung zu melden, § 15 Abs. 4 Satz 1 PStTG.
Rz. 11
Fehlt die Erkennbarkeit oder die Trennbarkeit bei Leistungsbündeln, hat der Plattformbetreiber den Schwerpunkt der Tätigkeit zu bestimmen, § 15 Abs. 4 Satz 2 PStTG. Die Abgrenzung hat anhand der Dienstleistung und/oder Waren zu erfolgen, die der Anbieter im Rahmen der Transaktion verkauft bzw. leistet.
Rz. 12
Die Lieferung ist als eine persönliche Dienstleistung des Anbieters zu betrachten, sofern die von einem Anbieter erbrachte Lieferleistung z. B. keine reine Nebenleistung zum Verkauf von Waren darstellt, wenn ein Dritter die betreffenden Waren verkauft. Eine Änderungs- oder Maßschneidereileistung stellt keine Nebenleistung zum Verkauf von Waren dar, sofern der Nutzer dem Anbieter die Kleidungsstücke bereitstellt. Daher ist dieser Fall ebenfalls als persönliche Dienstleistung zu qualifizieren.
Rz. 13
Anders sind die Fälle zu werten, bei denen ein Anbieter Waren an einen Nutzer verkauft und anschließend liefert. Hier stellt die Lieferung grundsätzlich eine Nebenleistung zum Verkauf der Waren dar. Bestehen jedoch Zweifel, sollte eine relevante Tätigkeit als Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gemeldet werden.
Rz. 14
Einzelne Komponenten eines Leistungsbündels können unter die Meldepflicht fallen, während andere Komponenten des Bündels wiederum nicht meldepflichtig sind. In diesem Fall hat die Aufteilung eines Gesamtpreises in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 PStTG zu erfolgen. Ist der wirtschaftliche Wert der nicht meldepflichtigen Komponente unbestimmbar, dann ist die Komponente der Leistung, die unter die Meldepflicht fällt, mit dem Gesamtpreis als Vergütung zu melden.
Rz. 15
Erwirbt ein Plattformbetreiber Leistungen, die Anbieter auf der Plattform für andere Nutzer anbieten, von Anbietern, um sie in seinem eigenen Namen für andere Nutzer zu erbringen, und ergänzt der Plattformbetreiber die Leistung der Anbieter dabei um weitere Leistungsbestandteile, ist die Vergütung zu melden, die auf die relevante Tätigkeit entfällt. Dies ist nur der Teil, der von Anbietern (demzufolge nicht vom Plattformbetreiber selbst) erbracht wird.