1 Ausschließlich elektronische Datenübermittlung an das BZSt (Abs. 1)
Rz. 1
Die Meldung der Plattformbetreiber an das BZSt erfolgt ausschließlich elektronisch im Wege der Datenfernübertragung, um eine effiziente und sichere Weiterverarbeitung zu ermöglichen. Es sind dabei technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die zur Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 ergebenden Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung und der hierauf aufbauenden Vorgaben des Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sind. Der der Meldung zugrunde liegende amtlich vorgeschriebene Datensatz wird durch das Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben.
Rz. 2
§ 15 Abs. 1 PStTG bestimmt, dass die Meldung an das BZSt ausschließlich im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen hat. Damit soll eine effiziente und sichere Weiterverarbeitung erreicht werden. Durch das Ergreifen von technischen und organisatorischen Maßnahmen sollen die sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. F der Verordnung (EU) 2016/679 ergebenden Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung und der hierauf aufbauenden Vorgaben des Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Konzeption und Umsetzung der erforderlichen Schnittstellen berücksichtigt werden. Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Laufe des Jahres 2023 bekannt.
2 Informationen über die Vergütung (Abs. 2)
Rz. 3
§ 15 Abs. 2 PStTG bestimmt die Modalitäten der Meldung der Vergütung und dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 6 der Amtshilferichtlinie.
Rz. 4
Der Plattformbetreiber ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PStTG dazu verpflichtet, die Vergütung in der Währung zu melden, in welcher sie dem Anbieter ausgezahlt bzw. gutgeschrieben wurde, es sei denn, die Vergütung wurde nicht in Fiat-Geld ausgezahlt, § 15 Abs. 2 Satz 2 PStTG. Die Vergütung kann nämlich in Kryptowährungen und sonstigen Sachleistungen nach § 5 Abs. 2 PStTG erfolgen. Wurden die Anbieter nicht in Fiat-Geld vergütet, ist der Wert der Vergütung zu ermitteln und in der Landeswährung des Ansässigkeitsstaats anzugeben. Ist der Plattformbetreiber in mehreren Mitgliedstaaten ansässig, ist zu differenzieren, ob einer dieser Mitgliedstaaten den Euro als Landeswährung führt. Ist in einem der Staaten, in denen der Plattformbetreiber ansässig ist, der Euro die Landeswährung, ist die Vergütung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 PStTG in Euro zu melden. § 15 Abs. 2 Satz 3 PStTG gewährt dem Plattformbetreiber ein Wahlrecht, in welcher Währung er die Vergütung angibt, sofern keiner der Ansässigkeitsstaaten den Euro als Landeswährung führt.
3 Meldezeitraum (Abs. 3)
Rz. 5
§ 15 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 7 der Amtshilferichtlinie.
Rz. 6
§ 15 Abs. 3 PStTG verpflichtet die meldenden Plattformbetreiber zur quartalsweisen Meldung der dem Anbieter ausgezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung sowie der durch den Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern. Diese Beträge müssen bei der Überlassung unbeweglichen Vermögens pro inserierten Objekt gemeldet werden.
4 Leistungsbündel (Abs. 4)
Rz. 7
In der Praxis sind häufig Transaktionen vertreten, die sowohl aus Waren- als auch aus Dienstleistungskomponenten bestehen. Bei derartigen Leistungsbündeln ist nicht immer eindeutig bestimmbar, welche relevante Tätigkeit erbracht wird. Daher sollte ein Plattformbetreiber zunächst prüfen, ob die Transaktion einen Warenverkauf oder die Erbringung einer Dienstleistung darstellt. Im Falle einer Dienstleistung ist zu prüfen, ob sie eine relevante Dienstleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG darstellt.
Rz. 8
Ein Warenverkauf liegt vor, wenn das Verfügungsrecht an einem materiellen Wirtschaftsgut übertragen wird, ohne dass eine zeit- oder aufgabengebundene Tätigkeitskomponente vorliegt.
Rz. 9
Sind bei einem Leistungsbündel die Warenverkaufs- von den Dienstleistungskomponenten trennbar oder für den meldenden Plattformbetreiber erkennbar, kann er bei der Meldung in die relevante Dienstleistung und den Warenverkauf aufteilen. Für eine Erkennbar- oder Trennbarkeit spricht, wenn die einzelnen Komponenten auch unabhängig voneinander erbracht werden können.
Rz. 10
Beispielhaft ist das Erbringen von Fliesenlegerleistungen anzuführen. Liefert der Anbieter die zu verlegenden Fliesen und verlegt er diese auch selbst, so ist der Warenverkauf als Kernkomponente der Transaktion anzusehen, worin keine relevante Dienstleistung liegt. Jedoch besteht der andere Teil der Leistung im Verlegen der Fliesen, a...