Rz. 1

§ 21 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. H Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

Die Norm erlaubt meldenden Plattformbetreibern, einen Drittdienstleister oder einen anderen Plattformbetreiber mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Abschn. IV zu betrauen.

 

Rz. 3

Ein meldender Plattformbetreiber wird einen Dritten, einschließlich eines anderen Plattformbetreibers, regelmäßig nur dann damit betrauen, die Sorgfaltspflichten nach Abschn. IV zu erfüllen, wenn hierfür als Grundlage angemessene vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bestehen.[2] Diese Vereinbarungen werden voraussichtlich die Verpflichtung enthalten, dass der meldende Plattformbetreiber dem Drittdienstleister die zur Erfüllung dieser Vorschriften notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Dazu zählen z. B. dem meldenden Plattformbetreiber vorliegende Informationen, die der Drittdienstleister benötigt, um die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Die Vereinbarungen werden voraussichtlich enthalten, dass der meldende Plattformbetreiber beim Drittdienstleister alle über die Anbieter erhobenen und überprüften Informationen einholen kann. Dies soll es dem Plattformbetreiber ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten nach Abschn. IV nachzuweisen, z. B. im Rahmen einer Prüfung durch das BZSt nach § 9 Abs. 10 PStTG.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.

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