Allgemeines

 

Rz. 1

§ 23 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. A, Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

Der meldende Plattformbetreiber ist bei der Erhebung und Überprüfung meldepflichtiger Angaben teilweise auf die Mitwirkung des jeweiligen Anbieters angewiesen. § 23 PStTG sieht Maßnahmen vor, um eine Mitwirkung der Anbieter sicherzustellen. Die Plattformbetreiber sind zum Ergreifen dieser Maßnahmen angehalten, um im Fall unkooperativen Verhaltens seitens eines Anbieters spürbare Anreize für dessen Mitwirkung zu setzen. Die zu verfolgenden Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Anbieter keine Plattform dauerhaft nutzen können, ohne die nach dem Gesetz gebotene Transparenz zu ermöglichen.[2] Der Geschäftsbeziehung zwischen Plattformbetreiber und Anbieter liegen vertragliche Vereinbarungen zugrunde, welche den Rahmen darstellen, innerhalb dessen die Voraussetzungen und Grenzen der Norm im Verhältnis zum jeweiligen Anbieter berücksichtigt werden können.[3]

 

Rz. 3

Kommt ein meldender Anbieter der Aufforderung eines meldenden Plattformbetreibers nicht nach, diese für die Meldung an das BZSt zu erhebenden Informationen vorzulegen, muss der Plattformbetreiber den Anbieter zweimal an die Vorlage der betreffenden Informationen erinnern. Legt der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der ursprünglichen Aufforderung die weitere Nutzung der Plattform durch den Anbieter zu verhindern. Dem kann er nachkommen, indem er den Anbieter sperrt oder dessen Registrierung löscht und sicherstellt, dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform registrieren kann. Alternativ kann der Plattformbetreiber die Zahlung der Vergütung an den Anbieter für eine von diesem Anbieter erbrachte Geschäftstätigkeit einbehalten, wenn er auf die Vergütung einen Zugriff hat. Die Sperrung von der Plattform oder die Auszahlungsverweigerung sind aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Informationen vorgelegt hat. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Durchsetzung der Mitwirkung des Anbieters bei der Erhebung der meldepflichtigen Informationen sind für den Plattformbetreiber verpflichtend zu ergreifen.[4] Dadurch soll sichergestellt werden, dass Anbieter, die dauerhaft eine Plattform nutzen, um ihre Leistungen zu vermarkten, auch die durch das PStTG vorgesehene Transparenz ermöglichen.[5]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[5] Grotherr, Ubg 2023, 60, 77.

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