1 Allgemeines
Rz. 1
Die Erfüllung der skizzierten Pflichten wird abgesichert durch ein umfangreiches Haftungsregime und erhebliche Bußgeldandrohungen. Der hierfür zentrale § 25 Abs. 1 PStTG sanktioniert dabei vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen die vom PStTG etablierten Pflichten. Ungeachtet einer etwaigen Delegation der Sorgfaltspflichterfüllung auf andere Plattformbetreiber oder Fremddienstleister haftet der meldende Plattformbetreiber dabei weiterhin für die Erfüllung der Pflichten, vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG.
Rz. 2
Praxishinweis: Da das Haftungsregime nicht durch die DAC-7-Richtlinie unionsrechtlich determiniert ist, sollten sich im Unionsgebiet ansässige Plattformbetreiber unbedingt mit den auf den jeweiligen Auslandsmärkten anwendbaren nationalen Haftungsvorschriften vertraut machen. Besteht eine Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten, ergibt sich durch das auch in der Richtlinie vorgesehene Wahlrecht ein Gestaltungsspielraum zur Risikominimierung.
Rz. 3
§ 25 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25a und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. F, Nrn. 6 und 7 der Amtshilferichtlinie.
2 Verstöße im Einzelnen (Abs. 1)
Rz. 4
Es werden Bußgeldvorschriften geschaffen für Verstöße meldender Plattformbetreiber gegen
- die Registrierungspflichten,
- gegen die Meldepflicht und Korrekturmeldeverpflichtung,
- die Informationspflicht der Anbieter,
- die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten gegenüber den Anbietern
- sowie Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 23 PStTG.
Sowohl die vorsätzliche als auch die leichtfertige Begehung werden von den Bußgeldvorschriften umfasst. Jeder Verstoß gegen Pflichten in Bezug auf einen Anbieter kann dabei den jeweiligen Bußgeldtatbestand verwirklichen und ist bei der Bemessung des Bußgeldes zu berücksichtigen.
Rz. 5
Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 PStTG umfasst sämtliche Handlungen, die die Richtigkeit der übermittelten Daten gefährden können. Problematisch ist dies insbesondere in jenen Fällen, in denen sich ein Plattformbetreiber aus Gründen der Vorsicht zur "Übermeldung" entschließt. Im Einklang mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 PStTG (und unter den weiteren, insbesondere subjektiven Voraussetzungen) läge nach Ansicht des BMF eine "nicht richtige" Meldung und somit eine Ordnungswidrigkeit vor. Ungeachtet der grundsätzlich zulässigen Mitwirkungspflichten der Unternehmer im Besteuerungsverfahren ist diese Konsequenz verfassungsrechtlich bedenklich. Ein derart strenges Verständnis des § 25 PStTG verkennt, dass die Plattformbetreiber für die Erfüllung einer genuin staatlichen Aufgabe in Anspruch genommen werden und sich mit einer im Einzelfall erheblichen Rechtsunsicherheit konfrontiert sehen. Diese lässt sich auch nicht immer durch eine Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG beseitigen, etwa in Fällen der erforderlichen Schwerpunktbestimmung im Rahmen des § 15 Abs. 4 PStTG. Im Einzelfall muss sich das für die Bußgeldfestsetzung eingeräumte Entschließungsermessen von Verfassung wegen auf null reduzieren, sodass eine Bußgeldfestsetzung nicht in Betracht kommt.
Rz. 6
Praxishinweis: In der steuerlichen Beratungspraxis wird häufig der Ansatz verfolgt, den Finanzbehörden aus haftungsrechtlichen Gründen vorsorglich auch potenziell nicht erforderliche Daten zur Verfügung zu stellen. Angesichts der o. g. Verwaltungsauffassung und der Datenschutzrechte betroffener Anbieter ist hiervon im Kontext des PStTG grundsätzlich abzuraten.
3 Bußgeldrahmen, zuständige Behörde, Anwendbarkeit der AO (Abs. 2 bis Abs. 4)
Rz. 7
§ 25 Abs. 2 PStTG bestimmt den jeweiligen Bußgeldrahmen. Hierbei gilt § 17 Abs. 2 OWiG.
Rz. 8
Zuständige Verwaltungsbehörde ist das BZSt (Abs. 3). Da das BZSt auch Finanzbehörde ist, werden in Abs. 4 verschiedene Vorschriften der AO insbesondere über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Rechte der Finanzbehörde für entsprechend anwendbar erklärt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bußgeldverfahren effektiv und effizient durchgeführt werden können.