Rz. 37

Bei Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei einem softwarebasierten System nicht um eine Plattform im Sinne des PStTG. Abs. 1 Satz 3 führt einige beispielhafte Ausnahmetatbestände an. Sind diese erfüllt, so handelt es bei einem softwarebasierten System nicht um eine Plattform im Sinne des PStTG. Abs. 1 Satz 3 soll dem Interesse nach Rechtsklarheit dienen, welches aufgrund der Verbreitung von Softwarelösungen mit den in Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Funktionen besteht.[1] Die Ausnahmetatbestände sind nicht abschließend. Daher stellt eine Software nicht automatisch eine Plattform im Sinne des Abs. 1 Satz 1 dar, sofern kein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 greift.[2]

 

Rz. 38

Die Nrn. 1 bis 3 des Abs. 1 Satz 3 stehen in einem Alternativverhältnis zueinander. Um einen Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 Satz 3 in Anspruch nehmen zu können, darf die Software neben den in den jeweiligen Nummern des Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Funktionen keine weiteren aufweisen. Sofern die Software weitere Funktionen, z. B. die Kommunikation zwischen Nutzern via Chat, Mail o. Ä., ermöglicht, schließt dies das Vorliegen eines der Ausschlusskriterien gem. Abs. 1 Satz 3 aus.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

2.4.1 Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)

 

Rz. 39

Die ausschließliche Verarbeitung von Zahlungen durch eine Software im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die Vorschrift zielt auf die Verwendung von Online-Bezahldiensten und Zahlungsdienstleistern ab, die im Rahmen der Plattformökonomie vielfach vorkommen.[1] Online-Bezahldienste und Zahlungsdienstleister werden sowohl bei der Zahlung von Vergütungen der Nutzer an Anbieter als auch bei der Zahlung des Entgelts eingesetzt, das die Plattformbetreiber bei den Anbietern erheben. Hiervon ist der Fall abzugrenzen, wenn eine Plattform i. S. d. Abs. 1 im Auftrag des Anbieters die Zahlung einer Vergütung beim Nutzer erhebt.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[2] Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStTG; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

2.4.2 Auflisten relevanter Tätigkeiten oder Werbung für relevante Tätigkeiten durch Nutzer (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2)

 

Rz. 40

Das Auflisten relevanter Tätigkeiten bzw. das Werben für relevante Tätigkeiten fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. Beispiele hierfür können Preisvergleichsseiten, Branchenverzeichnisse, Produktsuchmaschinen oder Jobbörsen sein, welche die Nutzer auf ein Angebot aufmerksam machen sollen. Anbieter und Nutzer schließen das konkrete Rechtsgeschäft in Bezug auf die relevante Tätigkeit außerhalb der o. g. Portale.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

2.4.3 Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf andere Plattformen (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)

 

Rz. 41

Das Umleiten oder Weiterleiten von Nutzern auf andere Plattformen fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 3. Die in Nr. 2 aufgeführte Software kommt hier ebenfalls in Betracht. Das maßgebliche Rechtsgeschäft in Bezug auf eine relevante Tätigkeit wird im Rahmen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf einer Plattform geschlossen, auf die die Software ihre Nutzer leiten wird.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

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