Rz. 7
Abs. 2 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.
Rz. 8
Gem. § 4 Abs. 2 PStTG ist Anbieter jeder Nutzer einer Plattform, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf der Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 PStTG anbieten kann. Der Plattformbetreiber kann selbst nicht Nutzer sein. Daher sind Dreieckskonstellationen erforderlich, in denen die Personen von Anbieter, Nutzer und Plattformbetreiber auseinanderfallen.
Rz. 9
Beispiel: Die A-AG betreibt ein Onlineportal, auf dem Nutzer Handwerkerleistungen von Drittanbietern beauftragen können. Unter anderem inserieren dort der Dachdecker B sowie die V-GmbH Handwerkerleistungen. Geschäftsmodell der V-GmbH ist die Vermittlung von Handwerkern an Kunden, ohne dabei eigene Handwerkerleistungen zu erbringen. Die von der V-GmbH vermittelten Handwerker sind selbständige Unternehmer und weder gegenüber der V-GmbH weisungsgebunden noch auf dem Portal der A-AG registriert.
Rz. 10
Der Begriff der Registrierung umfasst sämtliche Konstellationen, in denen ein Nutzer auf der Plattform ein Profil, Benutzerkonto o. Ä. angelegt hat oder mit dem Plattformbetreiber ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht. Der Zugang zur Plattform bzw. die Registrierung des betreffenden Nutzers muss sich nicht von der eines anderen Nutzers (z. B. Nachfrageseite) unterscheiden. Das Erfordernis der Registrierung ist weit zu verstehen.Umfasst sind Fälle, in denen ein Nutzer auf der Plattform ein Profil oder Benutzerkonto angelegt hat oder mit dem Plattformbetreiber ein Vertragsverhältnis eingegangen ist. Der Zugang eines Anbieters zu einer Plattform bzw. dessen Registrierung muss sich nicht von dem Zugang eines anderen Nutzers unterscheiden. Erforderlich ist, dass die Registrierung zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums bestand.
Rz. 11
Die Registrierung eines Anbieters auf der Plattform ist auch nach Ansicht des BMF konstituierend für die Meldepflicht des Plattformbetreibers. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 PStTG, sondern auch aus dem Gesetzeszweck. Erst die zivilrechtliche Verbindung des Plattformbetreibers mit den Anbietern ermöglicht diesen die Erfassung der meldepflichtigen Informationen. Während also die Erbringung von Dienstleistungen durch Angestellte eines Anbieters diesem nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet wird, kommen meldepflichtige Tätigkeiten durch solche Personen nicht in Betracht, die in keinerlei unmittelbarer Vertragsbeziehung zum Plattformbetreiber stehen. In dieser "Konzentrationswirkung" liegt in der Praxis eine erhebliche Erleichterung für Plattformbetreiber, da die Zahl der zu erfassenden Anbieter reduziert wird.
Rz. 12
Im Beispiel kommen somit lediglich der B und die V-GmbH als meldepflichtige Anbieter in Betracht, soweit sie eine relevante Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG anbieten. Die bloß indirekt über die V-GmbH an die Plattform angebundenen Handwerker mögen dem Grunde nach eine relevante Tätigkeit erbringen. Da sie jedoch nicht bei der A-AG als Anbieter registriert sind, ist die A-AG insoweit nicht meldepflichtig und darf keine Informationen über die betreffenden Handwerker erheben.