Rz. 61
Unter Sprachwerken in ihrer Allgemeinheit sind solche Werke zu verstehen, bei denen der gedankliche Gehalt mit Mitteln der Sprache ausgedrückt wird. Zu den Sprachwerken gehören insbes. die Schriftwerke der Dichter/Schriftsteller, Autoren, Journalisten, Presseagenturen, Übersetzer und anderer Bearbeiter von urheberrechtlich geschützten Werken, Computerprogramme als Schriftwerke sowie Vorträge und Reden. Es kann sich auch um Sprachwerke handeln, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z. B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die eine individuelle Eigenart aufweisen. Es genügt, dass die individuelle Prägung in der Form und Gestaltung des Werks zum Ausdruck kommt.
Rz. 62
Zu den Sprachwerken gehören insbesondere Schriftwerke und Reden, z. B. Gedichte, Romane, Erzählungen, Novellen, Kurzgeschichten, Bühnenwerke aller Art, Liedertexte, Schauspiel-, Opern- und Operettentexte, Hörspiele, Filmdrehbücher, Treatments, Exposés, geschriebene oder gesprochene Kommentare zu Tagesereignissen, Interviews usw., wenn sie eine kritische Würdigung des Geschilderten enthalten und damit eine individuelle Prägung aufweisen, wissenschaftliche Vorträge, politische Reden und Predigten, Abhandlungen wissenschaftlichen, politischen oder religiösen Inhalts, Zeitschriftenaufsätze und Zeitungsartikel, Resolutionen, belehrende und unterhaltende Literatur, Listen sowie sämtliche Sprachsymbole mit einem gedanklichen Inhalt oder auch Benutzeroberflächen bei Computerprogrammen. Nicht dazu gehören z. B. Filmstreifen und Tonband. Sie sind zwar Träger von Informationen. Diese Informationen sind aber nicht durch Zeichen äußerlich erkennbar gemacht, sondern bedürfen noch einer technischen Umsetzung. Auch Werbesprüche können geschützte Sprachwerke sein.
Rz. 63
Nach. Abschn. 12.7 Abs. 3 UStAE gehören zu den geschützten Sprachwerken auch Programme für die Datenverarbeitung. Gemeint sind damit Computerprogramme, d. h. eine in beliebiger Sprache abgefasste Folge von Befehlen, die eine digitale Rechenanlage in die Lage versetzen, eine bestimmte Funktion der Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzuzeigen, auszuführen oder zu erzielen.
Rz. 64
Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z. B. ein Sprachwerk, vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden und werden ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt und übertragen, so bildet die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung. Die Herstellung des Werks geht als Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem Auftraggeber überlassen wird.
2.2.1.1 Dichter und Schriftsteller
Rz. 65
Für Dichter/Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumen. Zu den geschützten Sprachwerken gehören z. B. Romane, Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten, Biografien, Autobiografien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden, Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten.
Rz. 66
Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z. B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Auf die bloße Lieferung eines Manuskripts ist deshalb grds. der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung des Werkoriginals dem Erwerber aufgrund einer bes. Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.
Rz. 67
Der Dichter/Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werkausgaben signiert oder Autogramme gibt und dafür vom Veranstalter – z. B. Verleger oder Buchhändler – ein Entgelt erhält, erbringt eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das Gleiche gilt grds. auch dann, wenn der Schriftsteller aus seinen Werken liest oder mit bestimmten Personengruppen – z. B. Lesern, Politikern, Schriftstellern, Buchhändlern – Gespräche oder Aussprachen führt. Wird die Lesung oder da...