Rz. 143
In § 34 UStDV sind Regelung zur Anerkennung von Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden sowie für Belege im Reisegepäckverkehr (§ 34 Abs. 3 UStDV) als Rechnungen i. S. d. § 14 UStG enthalten. Die Vorschrift des § 34 UStDV geht der Regelung über Rechnungen über Kleinbeträge aus § 33 UStDV als lex speciales vor.
Rz. 144
Fahrausweise bzw. mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen gewähren (einschließlich Fahrkarten für zuschlagspflichtige Züge, Platz-, Bett- und Liegekarten (Abschn. 14.7 Abs. 1 UStAE)). Keine Fahrausweise sind hingegen Rechnungen über die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens (Abschn. 14.7 Abs. 1 S. 4 UStAE). Ein Fahrausweis gilt jedoch nur dann als Rechnung, wenn er die folgenden Angaben enthält:
Nach Abschn. 14.7 Abs. 1 S. 3 UStAE darf auf Fahrausweisen der Steuersatz auch in Verbindung mit einem Symbol angegeben werden (z. B. "V" mit dem zusätzlichen Vermerk "V = 19 % USt"). Zur Angabe des Namens des leistenden Unternehmers sind Abkürzungen gem. § 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, soweit sie den Unternehmer eindeutig feststellen lassen. So genügt z. B. anstelle von "Deutsche Bahn AG" die Abkürzung "DB AG".
Entbehrlich sind daher bei einem Fahrausweis die Angabe des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder USt-IdNr., die Rechnungsnummer und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. Eine Trennung von Entgelt und Steuerbetrag ist ebenfalls nicht erforderlich; die Angabe des Gesamtbetrages und ggf. des Steuersatzes ist ausreichend.
Rz. 144a
Die anstelle des anzuwendenden Steuersatzes alternative Angabe der Tarifentfernung auf Fahrausweisen der Eisenbahnen gem. § 34 Abs. 1 S. 2 UStG wurde mWv 1.1.2020 durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2020 im Steuerrecht v. 21.12.2019 aufgehoben, weil durch ebenfalls seit dem 1.1.2020 sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr der Eisenbahnen wegen der parallelen Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG immer der ermäßigte Steuersatz anzuwenden und daher in beiden Fällen bereits § 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV erfüllt ist.
Rz. 145
Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnungen i. S. d. § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmens darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Inlandsstrecke entfällt und welcher Steuersatz auf diesen Beförderungsteil entfällt (§ 34 Abs. 2 UStDV).