Rz. 31
Mitglieder des begünstigten Personenzusammenschlusses müssen entweder Personen (juristische, natürliche Personen, Personengesellschaften) sein, die eine
- dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische (und damit nicht steuerbare) Tätigkeit (eine Tätigkeit, mit der eine Person i. S. d. MwStSystRL "nicht Steuerpflichtige" ist, ist in der Diktion des UStG eine "nichtunternehmerische Tätigkeit") oder
- (unternehmerische) dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfrei ist (und damit Steuerbarkeit voraussetzt),
ausübt. Während der Katalog der dem Gemeinwohl dienenden steuerfreien Tätigkeiten der Mitglieder abschließend ist, enthält § 4 Nr. 29 UStG bezüglich der dem Gemeinwohl dienenden nichtunternehmerischen Tätigkeiten der Mitglieder keine Einschränkungen.
Zu den dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 29 UStG gehören u. a. die nach den §§ 2, 2b UStG nicht unternehmerischen Tätigkeiten der Kommunen, der Länder und des Bundes, soweit diese z. B. ihre vom Landes- oder Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Ferner gehören zu den dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren Tätigkeiten die nicht unternehmerischen Tätigkeiten der Religionsgemeinschaften, insbesondere die Erfüllung des Verkündigungsauftrags. Soweit von den Mitgliedern des Zusammenschlusses nicht steuerbare Leistungen erbracht werden, kommt es ebenfalls darauf an, dass die Mitglieder mit den insoweit bezogenen Leistungen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben (dies ist bedeutsam für Leistungen eines Personenzusammenschlusses im Bereich der öffentlichen Hand). Nicht erforderlich ist, dass der Zusammenschluss selbst dem Gemeinwohl verpflichtet ist. In Bezug auf die Nicht-Steuerbarkeit einer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit des Mitglieds ist es unschädlich, dass diese in einem fehlenden Leistungsaustausch begründet ist.
2.2.1 Art der steuerfreien Tätigkeiten
Rz. 32
Bei den Mitgliedern, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, die steuerfrei sind, kommen abschließend nur folgende Steuerbefreiungen in Betracht:
- § 4 Nr. 11b UStG – Postuniversaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL97/67/EG,
- § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen ,
- § 4 Nr. 15 UStG – Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 SGB II, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge,
- § 4 Nr. 15a UStG – Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V),
- § 4 Nr. 15b UStG – Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III,
- § 4 Nr. 15c UStG – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX,
- § 4 Nr. 16 UStG – mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen,
- § 4 Nr. 17 UStG – Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind,
- § 4 Nr. 18 UStG – eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden,
- § 4 Nr. 20 UStG – Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreografen, Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,
- § 4 Nr. 21 UStG – unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen und selbstständiger Lehrer,
- § 4 Nr. 22 UStG – Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen,
- § 4 Nr. 23 UStG – Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung d...