Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) eingeführt worden und gilt ab 1.1.1989. Sie hat den bis 31.12.1988 geltenden § 368n Abs. 2 RVO abgelöst. Abs. 1 Satz 1 ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGB-ÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) sind in Abs. 3 die Sätze 3 und 4 angefügt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 4 geändert worden. Durch das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) sind Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 geändert und Abs. 2 neu gefasst worden. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Vorschrift in Abs. 3 der Aufhebung des § 83 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 angepasst. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 die Wörter "Verbänden der" gestrichen worden. Aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 4 angefügt worden.
Abs. 1a ist mit dem Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) rückwirkend zum 1.1.2009 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7. 2009 sind mit Wirkung zum 23.7.2009 (Tag nach der Verkündung) in Abs. 1a Satz 3 die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "Abs. 1b Satz 1" und in Satz 4 die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "§ 301 Abs. 3" ersetzt worden. In Abs. 3 sind in Satz 3 ebenfalls die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "Abs. 1b Satz 1" und in Satz 4 die Wörter "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 301 Absatz 3" ersetzt worden. Außerdem ist Abs. 6 angefügt worden, der nach Art. 15a des Gesetzes aber zum 1.7.2010 wieder aufgehoben werden sollte. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) ist der an sich aufgehobene Abs. 6 rückwirkend vom 1.7.2010 bis 1.7.2011 für weiter anwendbar erklärt worden (vgl. neu angefügte Vorschrift des § 320 als Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften i. V. m. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes).
Aufgrund des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1a der Satz 5 neu gefasst, der Satz 6 aufgehoben und im Satz 8 die Angabe "Jahr 2009" durch die Wörter "jeweilige Jahr erstmalig" ersetzt worden. In Abs. 4 sind nach dem Wort "Vereinbarung" die Wörter "nach Abs. 1a Satz 1 oder" eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 2 Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst worden.
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) sind mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Abs. 1 jeweils die Wörter "§ 119 Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Wörter "§ 119b Absatz 1 Satz 4" ersetzt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) sind mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 1a Satz 5 die Wörter "sowie der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung für dieses Jahr und entsprechend das darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung jeweils" gestrichen worden.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 der Satz 1 geändert sowie der Satz 5 angefügt worden. In Abs. 2 sind die Sätze 1, 3, 4 und ...