Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 376 übernimmt das in § 291a Abs. 7 Satz 5, 8 enthaltene geltende Recht und schreibt Vereinbarungen vor, die die Finanzierung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen regeln. Anpassungen wurden lediglich zum besseren Verständnis des Regelungskomplexes in dem Abschnitt der Finanzierung und Kostenerstattung aufgenommen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 28b des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2022 neu gefasst. Die Überschrift wird entsprechend angepasst. Das bisherige Verfahren zur Erstattung der den Leistungserbringern durch die Ausstattung mit Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur sowie deren Betrieb entstehenden Kosten wird neu gestaltet.

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