Rz. 3
Der (allgemeine) Beitragssatz ist entsprechend dem verminderten Leistungsanspruch zu ermäßigen. Die Ermäßigung ist unter Berücksichtigung des fehlenden Anspruchs auf Krankengeld und nach dem Maß der satzungsrechtlichen Leistungsbeschränkung festzulegen.
Rz. 4
Auch für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes gilt unausgesprochen der Vorbehalt, dass nicht vorrangig und zwingend andere Beitragssätze anzuwenden sind. So sind für Pflichtversicherte und ab 1.1.2004 auch für freiwillig Versicherte auf Renten und Versorgungsbezüge die allgemeinen Beitragssätze nach §§ 247, 248 anzuwenden. Bei Studenten und Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges gilt für die beitragspflichtigen Einnahmen des § 236 der Beitragssatz nach § 245. Auch für die freiwillig versicherten Fach- oder Berufsfachschüler und Wandergesellen gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 4 vorrangig der Beitragssatz nach § 245. Für versicherungspflichtige Arbeitslosengeld II–Bezieher gilt bis 31.12.2008 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen nach § 246 i. V. m. § 245.
2.1.1 Kein Krankengeldanspruch
Rz. 5
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die kraft Gesetzes oder Satzung keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich zwingend für:
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5),
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn diese keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6),
- versicherungspflichtige und wegen Überschreitens der Alters- oder Studienzeit nicht mehr pflichtversicherte und freiwillig versicherte eingeschriebene Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Werkstudenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3),
- Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10),
- Familienversicherte nach § 10,
- Personen, bei denen nach § 50 Abs. 1 der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und
- ehemals gesetzlich Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie nicht mehr als geringfügig abhängig Beschäftigte tätig sind.
Rz. 6
Keinen Krankengeldanspruch haben auch freiwillig Versicherte, für die die Satzung der Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen hat oder in denen die Satzung die Wahl eines Tarifs ohne Krankengeld zulässt (BSG, Urteil v. 19.9.2007, B 1 A 4/06 R, SGb 2007 S. 668). Die Verschiebung des Beginns des Krankengeldanspruchs auf später als 6 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für Beschäftigte berechtigt nicht zu einer Ermäßigung des Beitragssatzes (BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1 RR 6/90, SGb 1992 S. 168).
Rz. 7
War der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, galt bisher bei freiwillig Versicherten der ermäßigte Beitragssatz auch für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen und sonstigen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240) zu berücksichtigenden Einkünften. Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind durch die Änderung der Verweisungen in § 240 Abs. 2 Satz 3 nunmehr auch bei freiwillig Versicherten im Regelfall die allgemeinen Beitragssätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Rz. 8
Den Anspruch auf Krankengeld kann die Krankenkasse durch die Satzung jedoch nicht für die freiwillig Versicherten ausschließen, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht versicherungspflichtig sind. Nach § 241 Satz 2 zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für den Bereich des Krankengeldes ist jedoch in Abs. 1 nur auf die Fälle Bezug genommen, in denen durch § 44 Abs. 1 Satz 2 der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist. Insoweit muss die Regelung des § 241 Satz 3 zumindest insoweit als abschließende Regelung verstanden werden, dass auch nach § 44 Abs. 2 die Krankenkasse keine abweichende Satzungsregelung treffen kann.
Rz. 9
Der Krankengeldanspruch besteht auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeld lediglich nach § 49 oder anderen Vorschriften ruht; insoweit ist eine Beitragssatzermäßigung auch nach der Satzung nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, USK 9322).
Rz. 9a
Soweit der Krankengeldanspruch aufgrund der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird oder wegen Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 oder vergleichbarer Leistungen aus dem Ausland (§ 50 Abs. 1) ausgeschlossen ist, kann sich die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes allein auf das daneben erzielte Arbeitsentgelt und das dem Arbeitsentgelt gleichgestellte Vorruhestandsgeld beziehen, weil für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Ruhegehältern als Versorgungsbezug nach § 229 vorrangig die...