Rz. 10

Damit die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin ihre Aufgaben erfüllen kann, enthält Abs. 6 Bestimmungen, dass die per Gruppen- oder Einzelvertrag gebundenen Ärzte oder Einrichtungen befugt und verpflichtet sind, die für die Abrechnung und die Durchführung der Krankenversicherung notwendigen Angaben aufzuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen. Dies ist notwendig, weil die neuen Ärzte/Zahnärzte u. U. keine Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung sind und deshalb die in deren Satzung enthaltenen Pflichten insoweit nicht gelten.

 

Rz. 11

Ausdrücklich ist geregelt, dass mit Ärzten/Zahnärzten, die auf ihre Zulassung verzichtet oder die Versorgung verweigert haben, keine Einzel- oder Gruppenverträge geschlossen werden dürfen. Sie bleiben bei der künftigen Versorgung der Krankenversicherten – abgesehen von Notfallbehandlungen – außen vor. Eine neue Zulassung können sie frühestens nach Ablauf von 6 Jahren erhalten (vgl. § 95b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge