Rz. 14
Mit der Neufassung des Satzes 3 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 – mit dem PSG I v. 17.12.2014 ab 1.1.2015 in Abs. 1 Satz 3 geregelt – ist nunmehr auch klargestellt, dass alle anderen Pflegepersonen den jeweiligen Sachleistungsbetrag in Anspruch nehmen können.
Wird die Verhinderungspflege demnach durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem 3. Grad) oder durch eine Pflegeperson im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet, ist von erwerbsmäßiger Pflege auszugehen mit der Folge, dass die Beschränkung auf das 1,5fache Pflegegeld (§ 37) nicht vorzunehmen ist. Der Höchstbetrag von zur Zeit 1.612,00 EUR kann ausgeschöpft werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Verhinderungspflege nachgewiesen werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen um einschlägig vor- bzw. ausgebildete Pflegekräfte handelt.
Der Tatsache, dass Verhinderungspflege in sozialrechtlichem Sinne eine Sachleistung ist, wird nur dem Grunde nach Rechnung getragen, wenn die Verhinderungspflege auch in natura zur Verfügung gestellt wird. Der Pflegebedürftige empfängt die Leistung, ohne mit der Kostenabwicklung konfrontiert zu werden.
Damit Sachleistungen verfügbar werden, hat die Pflegekasse entweder Verträge mit Einzelpersonen (§ 77 Abs. 1, mit den Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 unter erleichterten Voraussetzungen) oder mit ambulanten Pflegeeinrichtungen (§§ 72, 73) abzuschließen, in denen u. a. Art, Umfang und Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen als auch die Vergütung festgelegt werden. Bei Bedarf können die Pflegekassen aber auch einzelne Pflegekräfte selbst anstellen.
Rz. 15
Sofern der Pflegebedürftige die Dienste einer mit Versorgungsvertrag ausgestatteten ambulanten Pflegeeinrichtung in Anspruch nimmt, bedarf es keiner weitergehenden vertraglichen Absprachen mit der Pflegekasse. Der geschlossene Versorgungsvertrag schließt die Erbringung der Verhinderungspflege nach § 39 in der Regel ein. Nach dem individuellen Pflegeumfang kann die Pflegeeinrichtung für die Pflegeleistung ihrer Pflegekraft im Rahmen der Höchstbegrenzungen mit der Pflegekasse abrechnen.
Rz. 16
Für die Höchstdauer (6 Wochen) und bis zum Höchstbetrag von 1.612,00 EUR im Kalenderjahr können die Kosten der Verhinderungspflege ohne anteilige Kürzung zusätzlich zur (ungekürzten) Pflegesachleistung nach § 36 erstattet werden. Im Extremfall (Pflegegrad 5) kann das in einem Monat zu einem Gesamtanspruch von 3.607,00 EUR führen, was in den Fällen denkbar ist (vgl. BSG, Rz. 23), wenn ein neben dem Bezug von Pflegesachleistungen bestehender weitergehender Bedarf an Pflegeleistungen von ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen abgedeckt wird und diese vorübergehend verhindert sind.
Rz. 17
Der Gesetzgeber geht über die Möglichkeit der Inanspruchnahme vertraglicher Pflegedienste hinaus und billigt Verhinderungspflege zu, wenn sie durch nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen von Erwerbstätigkeit Verhinderungspflege durchführen, im häuslichen Bereich erbracht wird (Betriebshilfsdienste, Dorfhelferinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen usw.). Dies verdeutlicht, dass die Verhinderungspflege nicht von einer Pflegefachkraft geleistet werden muss.
Da die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 hier ausdrücklich nicht gilt, ist die Erbringung dieser Leistung nicht auf die Verhinderungspflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt. Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Verhinderungspflege kann daher insbesondere in einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72) durchgeführt werden. Bei der Kostenübernahme (Höchstbetrag von 1. 612,00 EUR, Höchstdauer 6 Wochen) für diese oder vergleichbare Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und soziale Betreuung dürfen hier jedoch nicht übernommen werden.
Rz. 18
Teil 1
Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 wird von einem pflegenden Angehörigen 2. Grades vom 18.8. bis 22.8.2018 (5 Kalendertage) durchgeführt. Von der Pflegeperson werden 21,00 EUR Fahrtkosten nachgewiesen.
Kostenübernahme in Höhe des 1,5fachen Pflegegeldes der Pflegegrades 4 |
728,00 EUR x 1,5 = 1.092,00 EUR : 42 Kalendertage × 5 Kalendertage |
= |
676,00 EUR |
plus Fahrkosten |
= |
21,00 EUR |
Erstattungsbetrag |
= |
697,00 EUR |
Es besteht im laufenden Kalenderjahr noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege von 37 Kalendertagen bzw. 915,00 EUR.
Teil 2
Darüber hinaus wird die Verhinderungspflege für diesen Pflegebedürftigen in einem Wohnheim für Behinderte vom 8.9. bis 30.9.2018 (23 Kalendertage) erbracht. An pflegebedingten Aufwendungen werden 1.352,37 EUR nachgewiesen. Da no...