Bei teilentgeltlicher Übertragung ist zwischen der Übertragung

  • des unentgeltlichen und
  • des entgeltlichen

Teils zu unterscheiden. Denn hier gilt die sog. Trennungstheorie[5].

Veräußert der teilentgeltliche Erwerber das Grundstück, kann sich bei ihm ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils ergeben. Hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils ist wiederum § 23 Abs. 1 S. 3 EStG zu beachten, d.h. hier greift § 23 EStG ebenfalls, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung durch den Rechtsvorgänger erfolgt.

Die teilentgeltliche Übertragung kann ferner beim Übertragenden einen nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.

 

Beispiel

C ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er mit Notarvertrag vom 3.5.2016 für 80.000 EUR angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück mit Notarvertrag vom 18.2.2020 auf seinen Sohn D. Zu diesem Zeitpunkt hat das Grundstück einen Verkehrswert von 100.000 EUR. D verpflichtet sich im Übertragungsvertrag, seinen Bruder E mit 50.000 EUR auszuzahlen. D veräußert das Grundstück mit Notarvertrag vom 22.5.2024 für 130.000 EUR an einen Dritten.

Rechtsfolgen bei Grundstücksübernehmer D: D hat das Grundstück durch Auszahlung seines Bruders E mit 50.000 EUR bei einem Verkehrswert von 100.000 EUR zur Hälfte entgeltlich und zur Hälfte unentgeltlich erworben. Die Veräußerung des Grundstücks in 2024 erfolgt innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist

  • sowohl hinsichtlich des entgeltlich erworbenen
  • als auch hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen

Teils und löst damit bei ihm eine Steuerpflicht in zweierlei Hinsicht aus:

  • Bezüglich des entgeltlich erworbenen Teils sind dem anteiligen Veräußerungsentgelt von 65.000 EUR die AK i.H.v. 50.000 EUR gegenüber zu stellen, so dass sich ein Gewinn von 15.000 EUR ergibt.
  • Bezüglich des unentgeltlich erworbenen Teils sind dem anteiligen Veräußerungserlös i.H.v. 65.000 EUR die anteiligen AK des Rechtsvorgängers C i.H.v. 40.000 EUR gegenüber zu stellen, so dass sich ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 25.000 EUR ergibt. Denn die Veräußerung erfolgt innerhalb der am 3.5.2016 durch die Anschaffung des Rechtsvorgängers in Gang gesetzten Zehnjahresfrist.

Rechtsfolgen beim Übertragenden C: C hat innerhalb der am 3.5.2016 beginnenden zehnjährigen Veräußerungsfrist das Grundstück teilentgeltlich (zu ½) an D veräußert und damit in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG erzielt. Dieser beträgt 50.000 EUR (Teilentgelt) abzgl. der hälftigen AK von 40.000 EUR = 10.000 EUR. Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei ihm keine Steuerpflicht aus, da die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung 3.5.2016 zu 40.000 EUR) auf D als unentgeltlichem Rechtsnachfolger übergehen (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG).

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