FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 8.2.2002, 3 - S 4400/17
Durch Art. 13 des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001 S. 3794; BStBl 2002 I S. 4) ist das GrEStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind nach Art. 39 Abs. 5 des Gesetzes am 31.12.2001 in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Änderungen ist in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 399/01 vom 1.6.2001) u. a. Folgendes ausgeführt worden:
Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Begriff „Anteil” die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist.
Die Änderung dient der Korrektur einer sprachlichen Ungenauigkeit, da es sich bei § 5 Abs. 3 nicht um einen Besteuerungstatbestand, sondern um die Einschränkung einer Vergünstigungsregelung handelt. Weiterhin wird § 1 Abs. 2a Satz 3 an die Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 angepasst.
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 12.4.2000 (BStBl 2000 II S. 433) bekräftigt, dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist. Da folglich der auf den Erbbauzinsanspruch entfallene Teil der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört, kommt es insoweit nicht zu einer Doppelbelastung. Damit entfällt die wesentliche Zielsetzung des § 1 Abs. 7.
Die Regelung betrifft den Fall, dass sich nach der Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Beteiligung eines Gesamthänders an der erwerbenden Gesamthand vermindert. Bisher wurden die von der Rechtsprechung zu § 5 – in seiner bis zum 31.12.1999 gültigen Fassung entwickelten Grundsätze zur Versagung der Steuerbegünstigung auf § 6 Abs. 3 entsprechend angewandt (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1996, BStBl 1996 II S. 458). Nachdem durch das StEntIG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999 S. 402; BStBl 1999 I S. 304) eine Behaltensregelung in § 5 Abs. 3 normiert wurde, ist auch § 6 anzupassen.
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird durch die neue Regelung davon abgesehen, Bedarfswerte i.S. des § 138 Abs. 2 und 3 BewG in die gesonderte Feststellung aufzunehmen. Denn in den Fällen des § 8 Abs. 2, in denen die Bedarfswerte von Bedeutung sind, kann die Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlage vom Festsetzungsfinanzamt veranlasst werden. Es wird ohnehin für die Feststellung der Grundbesitzwerte zuständig sein.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das mögliche Missverständnis beseitigt, es seien nur solche Änderungen von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen anzuzeigen, die sich in einem Rechtsakt vollziehen. Anzeigepflichtig sind jedoch alle Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft, wenn dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a erfüllt wird.
Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 16.2.1994, BStBl 1994 II S. 866) schließt die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 aus mit der Folge, dass die Nichtanzeige zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Auf Grund dieser Rspr. kann in Einzelfällen, in denen eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbleibt, der Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr gegenüber dem Stpfl. geltend gemacht werden. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen, insbes. der damit verbundenen Steuerausfälle, sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in diesen Fällen nunmehr auch eine Anzeigepflicht der Steuerschuldner vor.
Ergänzend wird zur Anwendung der geänderten Vorschriften Folgendes bemerkt: Gem. § 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 sind die dort genannten Gesetzesänderungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 verwirklicht wurden bzw. werden. Die Ausführungen zur weiteren Anwendung des § 1 Abs. 7 GrEStG im Erlass vom 20.3.2001, 3 – S 4500/9 gelten gem. § 23 Abs. 7 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 nur für Erwerbsvorgänge, die bis zum 31.12.2001 verwirklicht worden sind. Die übrigen Änderungen (§ 1 Abs. 2a Satz 1, § 17 Abs. 3a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und § 19 Abs. 1 Satz 2) sind auf alle bei In-Kraft-Treten des Art. 13 StÄndG 2001 am 31.12.2001 (vgl. Art. 39 Abs. 5 des Gesetzes) noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle anzuwenden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
GrEStG § 1 Abs. 7
GrEStG § 6 Abs. 3
GrEStG § 17 Abs. 3a
GrEStG § 19 Abs. 1