Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 8.2.2000 o.Az.
Durch Artikel 13 des StÄndG 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, 3794; BStBl 2001 I, 4) ist das Grunderwerbsteuergesetz geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind nach Artikel 39 Abs. 5 des Gesetzes am 31. Dezember 2001 in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Änderungen ist in der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 399/01 vom 1. Juni 2001) u. a. Folgendes ausgeführt worden:
Zu § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Begriff "Anteil" die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist.
Zu § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG
Die Änderung dient der Korrektur einer sprachlichen Ungenauigkeit, da es sich bei § 5 Abs. 3 nicht um einen Besteuerungstatbestand, sondern um die Einschränkung einer Vergünstigungsregelung handelt. Weiterhin wird § 1 Abs. 2a Satz 3 an die Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 angepasst.
Zu § 1 Abs. 7 GrEStG
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 12. April 2000 (BStBl II, 433) bekräftigt, dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist. Da folglich der auf den Erbbauzinsanspruch entfallende Teil der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört, kommt es insoweit nicht zu einer Doppelbelastung. Damit entfällt die wesentliche Zielsetzung des § 1 Abs. 7.
Zu § 6 Abs. 3 GrEStG
Die Regelung betrifft den Fall, dass sich nach der Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Beteiligung eines Gesamthänders an der erwerbenden Gesamthand vermindert. Bisher wurden die von der Rechtsprechung zu § 5 – in seiner bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung – entwickelten Grundsätze zur Versagung der Steuerbegünstigung auf § 6 Abs. 3 entsprechend angewandt (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1996, BStBl II, 458). Nachdem durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I, 402; BStBl I, 304) eine Behaltensregelung in § 5 Abs. 3 normiert wurde, ist auch § 6 anzupassen.
Zu § 17 Abs. 3a GrEStG
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird durch die neue Regelung davon abgesehen, Bedarfswerte i. S. des § 138 Abs. 2 und 3 BewG in die gesonderte Feststellung aufzunehmen. Denn in den Fällen des § 8 Abs. 2, in denen die Bedarfswerte von Bedeutung sind, kann die Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlage vom Festsetzungsfinanzamt veranlasst werden. Es wird in der Regel ohnehin für die Feststellung der Grundbesitzwerte zuständig sein.
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das mögliche Missverständnis beseitigt, nur solche Änderungen von mindestens 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen seien anzuzeigen, die sich in einem Rechtsakt vollziehen. Anzeigepflichtig sind jedoch alle Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft, wenn dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a erfüllt wird.
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 GrEStG
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Februar 1994, BStBl II, 866) schließt die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 aus mit der Folge, dass die Nichtanzeige zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Auf Grund dieser Rechtsprechung kann in Einzelfällen, in denen eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbleibt, der Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen, insbesondere der damit verbundenen Steuerausfälle, sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in diesen Fällen nunmehr auch eine Anzeigepflicht der Steuerschuldner vor.
Ergänzend wird zur Anwendung der geänderten Vorschriften Folgendes bemerkt:
Gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG i. d. F. des StÄndG 2001 sind die dort genannten Gesetzesänderungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht wurden bzw. werden. Die Ausführungen zur weiteren Anwendung des § 1 Abs. 7 GrEStG im Erlass vom 20. März 2001 - 3 - S 4500/9 - gelten gemäß § 23 Abs. 7 Satz 2 GrEStG i. d. F. des StÄndG 2001 nur für Erwerbsvorgänge, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht worden sind. Die übrigen Änderungen (§ 1 Abs. 2a Satz 1, § 17 Abs. 3a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und § 19 Abs. 1 Satz 2) sind auf alle bei Inkrafttreten des Artikels 13 StÄndG 2001 am 31. Dezember 2001 (vgl. Artikel 39 Abs. 5 des Gesetzes) noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle anzuwenden.