Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 181
Die Vorschrift des § 34 Abs. 6 BewG ist vom Finanzausschuss des Bundestages auf Vorschlag des Ernährungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Sie soll einer neueren Entwicklung in der Landwirtschaft Rechnung tragen und die Bildung der wirtschaftlichen Einheit erleichtern, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird.
Rz. 182
Ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft i.S. des bürgerlichen Rechts betrieben wird, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Ertragsteuerrechtlich wird unter engen Verwandten ein Gesellschaftsverhältnis nur dann angenommen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eindeutig und rechtswirksam geregelt sind und diesen Vereinbarungen gemäß tatsächlich durchgeführt wurden.
Rz. 183
Diese Erfordernisse gelten entsprechend für die Einheitsbewertung. Wegen der Auswirkungen der Einheitswerte auf die Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht erscheint eine unterschiedliche Beurteilung im Einkommensteuer- und Bewertungsrecht nicht vertretbar.
Rz. 184
Dem steht nicht entgegen, dass der Vereinfachungseffekt des § 34 Abs. 6 BewG in Einzelfällen nicht eingreift. Stehen alle Wirtschaftsgüter des Betriebs im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitglieder der Gemeinschaft, so bedarf es allerdings nicht der Anwendung des § 34 Abs. 6 BewG; denn das Verbot, Wirtschaftsgüter, die verschiedenen Eigentümern gehören, zu einer wirtschaftlichen Einheit zu vereinen, bezieht sich nicht auf den Fall, in dem die mehreren Wirtschaftsgüter im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. dazu § 2 BewG Anm. 55). Gehören die Wirtschaftsgüter nur zum Teil der Gemeinschaft, zum Teil aber einem oder mehreren Beteiligten, so greift § 34 Abs. 6 BewG ein.
Rz. 185
Hiernach sind auch Wirtschaftsgüter, die im Einzeleigentum von Beteiligten stehen, in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Gesellschaft oder Gemeinschaft einzubeziehen, wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn Vater und Sohn in der Rechtsform der Personengesellschaft einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreiben und die Ehefrau des Sohnes Alleineigentümerin von Wirtschaftsgebäuden ist, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von Vater und Sohn dauernd zu dienen bestimmt sind. Hier werden die der Ehefrau des Sohnes gehörenden Wirtschaftsgebäude in den Betrieb der Gesamthandsgemeinschaft einbezogen. Es kann sich hierbei um Wirtschaftsgüter jeder Art handeln, z.B. um Gebäude, Grund und Boden, Betriebsmittel. § 34 Abs. 6 BewG bildet mithin ähnlich wie § 34 Abs. 4 BewG eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 2 BewG.
Rz. 186
Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gemeinschaft unter Einbeziehung von einzelnen Wirtschaftsgütern betrieben, die nicht der Gesellschaft oder Gemeinschaft, sondern einzelnen Mitglieder gehören, ist es für die Praxis einfacher, den einheitlich ermittelten Einheitswert gem. § 3 BewG auf die Beteiligten zu verteilen, als zwei Einheitswerte getrennt und unter Berücksichtigung der etwa erforderlichen Ab- und Zuschläge zu ermitteln.
Rz. 187– 189
Einstweilen frei.