Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 173
Nach § 30 Abs. 3 BewG 1934 konnte bereits ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen in seinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einbezogen werden. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift aber auch sinngemäß auf Anteile des Eigentümers an Gebäuden und anderen Betriebsmitteln angewendet. § 34 Abs. 5 BewG 1965 spricht ganz allgemein von einem Anteil des Eigentümers an einem Wirtschaftsgut. Ein solcher Anteil ist in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs einzubeziehen, wenn das Wirtschaftsgut mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
Rz. 174
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer an den anderen Wirtschaftsgütern zu einem Bruchteil oder zur gesamten Hand beteiligt ist. Es kommt nur darauf an, dass die anderen Wirtschaftsgüter (anteilig) mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Anteilsinhabers von diesem zusammen genutzt werden. Eine Nutzung der anderen Wirtschaftsgüter auf Rechnung der Gemeinschaft erfüllt nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 5 BewG. Die bisherige Kannvorschrift wurde im Interesse einheitlichen Vorgehens zu einer Mussvorschrift umgestaltet (vgl. Anm. 13).
Rz. 175
Anwendungsfälle des § 34 Abs. 5 BewG sind beispielsweise Anteile an unverteiltem Almenland, an Wiesen- und Weideflächen bei Almwirtschaften, an Betriebsmitteln, die einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts gehören, wie z.B. Mähdrescher, gemeinschaftliche Gefrieranlagen, Trocknungsanlagen, Lagerhäuser. Unschädlich ist, wenn an der Gesellschaft oder Gemeinschaft Personen beteiligt sind, die nicht Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind (Abschn. 1.05 Abs. 5 BewRL).
Rz. 176
Dagegen kann ein Anteil an einer Genossenschaft nicht in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einbezogen werden.
Rz. 177
Wegen der Anteile an Hauberggenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden wird auf die Erläuterungen zu dem im Rahmen des Wegfalls der Vermögensteuer inzwischen aufgehobenen § 3a BewG verwiesen. Danach ist für Realgemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit i.d.R. ein eigener Einheitswert festzustellen und den Beteiligten im Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen. Bei Realgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihr Nutzungsrecht an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden den Genossen anteilig überlässt, sind die entsprechenden Anteile hingegen nach § 34 Abs. 5 BewG in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Genossen einzubeziehen.
Rz. 178– 180
Einstweilen frei.