Rz. 18

[Autor/Stand] Der Hektarwert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird mit Hilfe der für die einzelne Nutzung im vergleichenden Verfahren ermittelten Vergleichszahl aus dem für 100 Vergleichszahlen rechtsverbindlich festgesetzten Ertragswert abgeleitet. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden vorweg in einzelnen Betrieben mit Gegend üblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen durch den Bewertungsbeirat ermittelt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Bei der weinbaulichen Nutzung dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen als Bewertungsstützpunkte (§ 57 BewG).

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Wie die Vergleichszahlen im Einzelnen zu ermitteln sind, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Der Bewertungsbeirat als besonders fachkundiges Bewertungsgremium hat aber im Benehmen mit der Finanzverwaltung hierfür Methoden entwickelt, die für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile näher in den Teilen 2 bis 7 der BewRL dargestellt sind. Generell ist festzustellen, dass bei der Ermittlung der Vergleichszahlen die tatsächlich erzielten Erträge und Pachteinnahmen nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist nur das Verhältnis der Ertragsfähigkeit der zu bewertenden Nutzung zur Ertragsfähigkeit des Bewertungsstützpunktes.

 

Rz. 21– 23

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge