Rz. 12

[Autor/Stand] Eine ähnliche Regelung gilt bei Grundstücksbewertungen, die von Sachverständigen zur Verkehrswertermittlung durchgeführt werden. Da sich der Umfang der zu bewertenden Grundstückseinheit bei der Verkehrswertermittlung der Sachverständigen nicht nach dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 BewG richtet, hat dort die Kürzung des auf den Bodenwert entfallenden Verzinsungsbetrags in der Praxis seine Berechtigung.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach dem Bewertungsgesetz dürfte diese Regelung dagegen häufig ins Leere laufen, weil zu befürchten ist, dass eine selbstständige Verwertbarkeit einer Teilfläche von den Bewertungsstellen der Finanzämter regelmäßig nur dann zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, wenn die Teilfläche bereits nach allgemeinen Grundsätzen eine separate wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG bildet. Der Steuerzahler wird die Regelung des § 185 Abs. 2 Satz 3 BewG kaum verlangen, weil die Kürzung des auf den Bodenwert entfallenden Verzinsungsbetrags in den Fällen von übergroßen Grundstücken im Ergebnis den Reinertrag des Grundstücks und damit den festzustellenden Grundbesitzwert erhöht.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019

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