Rz. 37

[Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist bei folgenden Grundstücksarten anzuwenden:

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Somit ist das Sachwertverfahren für sonstige bebaute Grundstücke im Sinne des § 181 Abs. 8 BewG das Regelbewertungsverfahren. Für die Grundstücksarten Wohneigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser ohne Vergleichswert sowie für die Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke, bei denen sich keine übliche Miete ermitteln lässt, dient das Sachwertverfahren systematisch als Auffangverfahren.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015

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