Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 58
Die in dem Umrechnungsschlüssel enthaltenen Einheiten gelten für die Erzeugung (z.B. eines Mastschweins) oder die zwölfmonatige Haltung eines Tieres (z.B. Milchkuh, Legehenne).
Rz. 59
Die Spezialisierung landwirtschaftlicher Betriebe hat jedoch dazu geführt, dass die risikoreiche zur Vorbereitung der späteren Mastperiode Umstellung der Kälber von der Milchfütterung auf rohfaserreiche Futterstoffe zunehmend in besonderen Betrieben erfolgt. Diese Betriebe kaufen Saugkälber auf, halten die Kälber 13 bis 15 Wochen und geben sie dann als sog. "Fresser" an die Rindermastbetriebe weiter. Das Fresserstadium ist als eine Aufzuchtphase des späteren Jungmastrindes anzusehen. Die Tiere sind daher nach dem Jahresdurchschnittsbestand in die Kategorie "Kälber und Jungvieh unter einem Jahr" mit dem Ansatz 0,3 VE einzustufen und entsprechend ihrer Verweildauer im Betrieb in VE umzurechnen.
Beispiel:
100 Fresser bei durchschnittlich 13wöchiger Haltung im Umstellungsbetrieb:
Rz. 60
Der obige Umrechnungsmodus kann bei dem Umrechnungsschlüssel für Mastrinder von 1 VE je Tier im Hinblick auf die fortentwickelten Methoden der Intensivrindermast – insbesondere im Hinblick auf die Aufzucht kleinerer und magerer Tiere – zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Bei der Bewertung von Betrieben mit Intensivrindermast ist daher vom Jahresdurchschnittsbestand an Mastrindern auszugehen und dieser mit dem unveränderten Ansatz des VE-Schlüssels von 1,0 in Vieheinheiten umzurechnen.
Rz. 61
Die Regelung des § 51 Abs. 1a BewG gilt auch bei Rinderbesamungstationen. Diese bilden einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn der nach dem Futterbedarf in VE umgerechnete Bestand an Vatertieren die Grenze des § 51 Abs. 1a BewG nicht nachhaltig übersteigt und die Rinderbesamungsstation von einer natürlichen Person oder von einer der in § 97 Abs. 2 BewG aufgeführten sonstigen juristischen Person des privaten Rechts betrieben wird.
Rz. 62
Die anhaltende Spezialisierung in der Veredelungsproduktion im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft hat dazu geführt, dass bestimmte Wildarten, insbesondere Damtiere zum Zwecke der Fleischproduktion in besonderen Betrieben gehalten werden. Wird eine Damtierzucht und Damtierhaltung im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und einer eigenen Futtergrundlage betrieben, gehört sie bewertungsrechtlich zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und ist unter sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 1a–4 BewG in die landwirtschaftliche Nutzung einzugliedern.
Rz. 63
Der Umrechnungsschlüssel für Jungmasthühner hängt davon ab, ob es sich um schwere Tiere (sechs und weniger Durchgänge je Jahr) oder leichte Tiere (mehr als sechs Durchgänge je Jahr) handelt. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Durchgänge im Jahr ist von der Zahl der Umtriebe während eines mehrjährigen (dreijährigen) Zeitraums auszugehen. "Junghennen" sind keine "Jungmasthühner" und damit kein Mastvieh, sondern übriges Nutzvieh.
Rz. 64
Jungschweine, die ein Gewicht von 20 kg überschreiten, können ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht mehr der Tierart "Ferkel" (0,02 VE) zugeordnet werden, denn die Ferkelphase endet bei einem Gewicht von 20 kg. Nach Anlage 1 zu § 51 BewG ist zwischen "Ferkeln" und "Schweren Ferkeln" mit einem Gewicht von 20–30 kg zu unterschieden. Für schwere Ferkel ist der Ansatz 0,04 VE vorzunehmen.
Rz. 65
Für Strauße, die als landwirtschaftliche Nutztiere anzuerkennen sind, ist der VE-Schlüssel aufgrund des jahresdurchschnittlichen Bestands zu ermitteln. Jungtiere und Masttiere (unter 14 Monate) sind mit 0,25 VE, Zuchttiere (ab 14 Monate) mit 0,32 VE zu berücksichtigen. Lamas (0,10 VE) und Alpakas (0,08 VE) sind unter der Voraussetzung, dass
- die Tiere ihre pflanzliche Futtergrundlage im landwirtschaftlichen Betrieb finden,
- die Haltung der Tiere nach der Verkehrsauffassung als Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion angesehen werden kann und
- keine rechtlichen Beschränkungen für die Haltung von Lamas und Alpakas in Deutschland vorliegen
zu den landwirtschaftlichen Tierbeständen i.S. des § 51 BewG zu rechnen.
Rz. 66
Beispiel für die Anwendung des Umrechnungsschlüssels:
Ein Betrieb mit einer regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche von 5 Hektar hat einen nachhaltigen Tierbestand von:
2 Pferde, älter als 3 Jahre = |
2 × 1,10 VE = |
2,20 VE |
5 Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr = |
5 × 0,30 VE = |
1,50 VE |
3 Stück Jungvieh, 1 bis 2 Jahre alt = |
3 × 0,70 VE = |
2,10 VE |
5 Kühe = |
5 × 1,00 VE = |
5,00 VE |
5 Schafe über 1 Jahr = |
5 × 0,10 VE = |
0,50 VE |
10 Ferkel = |
10 × 0,02 VE = |
0,20 VE |
5 Mastschweine aus selbsterzeugten Ferkeln = |
5 × 0,16 VE = |
0,80 VE |
50 Legehennen = |
50 × 0,02 VE = |
1,00 VE |
25 Junghennen = |
25 × 0,0017 VE = |
0,043 VE |
5 Mastgänse = |
5 × 0,0067 VE = |
0,034 VE |
Summe |
|
13,377 VE |
Bei 5 Hektar Nutzfläche sind bis zu 60 VE zulässig. Diese Summe wird vom Tierbestand des Betriebes nicht erreicht. Der Tierbestand gehört daher nach § 51...