Rz. 40

[Autor/Stand] Damit drängt sich die Frage nach den Inhaltsadressaten aller anderen Feststellungsbescheide in Bedarfsbewertungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BewG auf. Da der Gesetzgeber speziell nur zur Bekanntgabe an Erbengemeinschaften Stellung nimmt (§ 154 Abs. 3 BewG – s. Anm. 39 ff.), ergibt sich die Antwort im Übrigen lediglich mittelbar aus § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 2 AO: Bedarfswertfeststellungsbescheide sind den Beteiligten bekannt zu geben, für die sie bestimmt oder die von ihnen betroffen sind (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Hierzu zählen

  • stets die Verfahrensbeteiligten, d.h.

    • der/die Eigentümer der Feststellungsgegenstände (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG; s. Anm. 9 ff.),
    • der/die Empfänger der vorangegangenen Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG; s.o. Anm. 15 ff.)
    • und – nunmehr ausdrücklich als Beteiligte/r in § 154 Abs. 1 Nr. 3 genannt – auch der/die Steuerschuldner oder Gesamtschuldner, selbst wenn er/sie nicht zur Abgabe einer Wertfeststellungserklärung aufgefordert wurde/n.
 

Rz. 41

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Für Feststellungsbescheide, die auf Anforderung der Feststellungsfinanzämter zu erlassen sind (mehrstufige Wertermittlung; § 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BewG), gilt Entsprechendes. Sie sollen stets den betroffenen Steuerschuldnern[4] und – sofern sie ihrerseits in Anteilsbewertungen eingehen – nicht nur in Fällen des § 153 Abs. 3 BewG, sondern auch des § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG den jeweils aufgeforderten Untergesellschaften und auch deren Obergesellschaften bekannt gegeben werden.[5] Folgerichtig soll die Bekanntgabe der Bedarfswertbescheide daher gegenüber allen Beteiligten erfolgen.[6] Und konsequent gilt § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG: Alle im Wege mehrstufiger Wertermittlung veranlasste Bedarfsbewertungen sind gesondert und einheitlich vorzunehmen (s. auch Anm. 45 f.).

 

Rz. 43

  • Für Zwecke der Schenkungsteuer relevante Bedarfswerte sind aufgrund der Gesamtschuldnerschaft von Schenker und Erwerber (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) für mehrere Steuerpflichtige bedeutsam und daher immer gesondert und einheitlich festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO).[7] Allerdings werden entsprechende Bescheide nur gegenüber demjenigen wirksam, dem sie tatsächlich bekanntgegeben werden (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO).[8] Und eine simultane Bekanntgabe an Erwerber und Schenker ist nicht zwingend notwendig (§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO).[9] Die Festsetzungsfinanzämter sollen sie daher auch zur Vermeidung erheblichen bürokratischen Aufwands regelmäßig unterlassen.[10] Folglich sahen die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen in Anwendung der Regelungen des § 154 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 BewG a.F. nur die eventuelle Nachholung der Bekanntgabe an den Schenker bzw. Erwerber vor.[11] Daran hält die Finanzverwaltung auch weiterhin grundsätzlich fest;[12] nur bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker sollen Bedarfswertbescheide Erwerber und Schenker bekanntgegeben werden.[13] Ganz im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung wäre es jedoch schon, wenn infolge einer zeitgleichen Bekanntgabe beide Gesamtschuldner umgehend Einspruch gegen die Bedarfswertbescheide erheben müssten. Eigentlich unnötige Streitigkeiten ließen sich so von Anfang an vermeiden.[14]
 

Rz. 44

[Autor/Stand] Auch bei der Grunderwerbsteuer ist eine Gesamtschuldnerschaft möglich (s. insb. § 13 Nrn. 1, 2, 5b GrEStG).[16] In diesen Fällen nötige Grundbesitzwerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG) sind ebenfalls gesondert und einheitlich festzustellen. Die Finanzverwaltung will auch hier keine gleichzeitige Bekanntgabe des Bedarfswertbescheids an beide Gesamtschuldner.[17] Der Bescheid soll vielmehr zunächst nur demjenigen bekanntgegeben werden, der im Innenverhältnis der Beteiligten die Steuer zu tragen hat. Insoweit sei das Lagefinanzamt an die Auswahl der Grunderwerbsteuerstelle gebunden und in Zweifelsfällen nachfragepflichtig.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] BFH v. 6.7.2011 – II R 44/10, BStBl. II 2012, 5 = ErbStB 2011, 305 m. Komm. Hartmann.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[4] So auch Volquardsen, ZErb 2011, 295 (unter 4.).
[5] Halaczinsky in Rössler/...

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