Rz. 58

[Autor/Stand] § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG führt verschiedene Nutzungsarten auf. Der Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst danach die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Als landwirtschaftliche Nutzung wird die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh verstanden (ausf. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 35).

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit (vgl. ausf. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 55). Weinbau wird als Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung von Wein und Süßmost, die Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines verstanden (ausf. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 83). Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau und Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten, wie Schrebergärten und Laubenkolonien.[3] Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere die in § 62 Abs. 1 BewG genannten Nutzungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[3] Vgl. BewRL 1.11.
[4] Vgl. Wiegand in Rössler/Troll, § 34 BewG Rz. 27.

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