Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 268
Die Schulden eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfen bei der Einheitsbewertung des Betriebs nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG nicht berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für laufende Geldschulden.
Rz. 269
Von den laufenden Geldschulden sind solche Lasten zu unterscheiden, die am landwirtschaftlichen Grundbesitz haften, auf jeden Erwerber übergehen und mit denen jeder Nachfolger als mit einer gegebenen Ausgabe rechnen muss. Derartige Lasten sind bereits bei der Einheitsbewertung des Betriebs zu berücksichtigen. Es muss sich aber hierbei um Lasten handeln, die den objektiven Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs mindern; hierunter fallen nur solche Lasten, die durch die Natur des Betriebs bedingt sind und insoweit zu ihm in einer inneren wirtschaftlichen Beziehung stehen. Hierzu gehören z.B. Deich- und Siellasten.
Rz. 270
Die auf Forstbetrieben ruhenden Holzlasten, deren Ursprung oder Begründung nur aus der geschichtlichen Entwicklung verständlich sind, sind regelmäßig keine Belastungen, die den objektiven Ertragswert des Betriebs berühren. Hierzu gehören z.B. die auf einem staatlichen Forst ruhenden Bauholz- und Brennholzlasten zugunsten von in benachbarten Gemeinden wohnenden Grundstückseigentümern.
Rz. 271
Auch Lasten, die lediglich aus persönlichen Beziehungen des Grundeigentümers oder eines Rechtsvorgängers hervorgegangen sind, mindern den objektiven Ertragswert nicht. Demgemäß sind auch so genannte Patronatslasten oder eine vom Vorsteher eines selbständigen Gutsbezirks zu tragende Wegunterhaltungslast nicht bei der Einheitsbewertung des belasteten Grundbesitzes zu berücksichtigen.
Rz. 272
Der Abzug von Belastungen aus den Verpflichtungen zu laufenden Pensionszahlungen an frühere Arbeitnehmer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft hat jedoch grundsätzlich bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen. Die Berücksichtigung dieser Verpflichtungen erfolgt bei der Einheitsbewertung dabei in dem Umfang, der für eine ordnungsmäßige, schuldenfreie Bewirtschaftung notwendig ist. Darüber hinausgehende Pensionsverpflichtungen oder Pensionsverpflichtungen, die nur aus persönlichen Beziehungen des Grundstückseigentümers oder seiner Rechtsvorgänger hervorgegangen sind, stehen nicht mehr in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung des Betriebs und sind bei der Einheitsbewertung nicht abziehbar.
Rz. 273
Die Höhe der zu berücksichtigenden Pensionslast bei forstwirtschaftlichen Betrieben ist dabei durch den Bewertungsbeirat festgelegt worden. Dabei ging der Bewertungsbeirat so vor, dass er zunächst festgestellt hat, in welchem Umfange Staats-, Privat- und Kommunalwald bei normalem Personalstand jährlich Pensionszahlungen leisten. Hiernach hat er den Pensionslastensatz festgelegt, der in der normalen Betriebsklasse bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig anfällt. Diese als nachhaltig unterstellten und in die Reinertragsberechnung einbezogenen jährlichen Pensionslasten beinhalten die laufenden Pensionslasten und die Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften.
Rz. 274
Aus Anlass der Rechtsprechung des BFH haben die Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder in gleichlautenden Erlassen zur Behandlung der Pensionsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH Stellung genommen. Danach sind die Pensionsverpflichtungen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung in den Ertragswerten derart berücksichtigt, dass nach den Berechnungen des Bewertungsbeirats 20 % der Verwaltungskosten auf Pensionslasten entfallen. Die als nachhaltig unterstellten und demgemäß in der Reinertragsberechnung für jedes Jahr der Umtriebszeit abgesetzten Lasten beinhalten sowohl die laufenden Pensionslasten als auch die Pensionsanwartschaften.
Rz. 275
In dem Vergleichswert der anderen Nutzungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind Pensionslasten nicht berücksichtigt, weil solche Lasten nicht üblich sind. In den Fällen, in denen laufende Pensionen gezahlt werden bzw. Pensionsanwartschaften bestehen, müssen sie aber unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BewG durch einen Abschlag berücksichtigt werden. Der Abschlag für laufende Pensionen ist nach § 16 BewG, der Abschlag für Pensionsanwartschaften nach § 104 BewG zu berechnen. Die so ermittelten Beträge sind nach einem gleichlautenden Ländererlass zu halbieren.
Rz. 276
Im Einzelertragswertverfahren i.S.d. § 37 Abs. 2 BewG sind die Pensionslasten unmittelbar bei der Ermittlung des Einzelertrags zu berücksichtigen. Pensionsverpflichtungen, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen, können bei der Ermittlung des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht abgezogen werden.
Rz. 277