Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 198
Grundlage der Bewertung bei Obstbaugemeinschaften sind die Absätze 5 und 6 des § 34 BewG. Daher ist zu untersuchen, ob die Wirtschaftsgüter der Gemeinschaft (Bruchteilseigentum) wirtschaftlich mit den Betrieben der an dieser Gemeinschaft Beteiligten verbunden sind, d.h. ob sie zusammen mit ihnen genutzt werden oder ob es sich um einen von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen selbständigen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Rz. 199
Schwerpunkt der Untersuchung ist dabei weniger die Gestaltung des Eigentums am Grund und Boden, sondern vielmehr die Wirtschaftsorganisation der Gemeinschaft. Nur bei gemeinschaftlicher Anpflanzung und Pflege der Anlage, gemeinschaftlicher Ernte und Vermarktung der Erzeugnisse und Verteilung des gemeinsam erwirtschafteten Gewinns sind die Voraussetzungen für die Bewertung der Obstbaugemeinschaft als selbständiger Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gegeben.
Rz. 200
Nach § 34 Abs. 6 BewG sind in diesen Betrieb dann auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn z.B. der Grund und Boden dieses Betriebs im Alleineigentum der Beteiligten steht und gemeinschaftliches Eigentum an diesem Wirtschaftsgut nicht vorhanden ist.
Rz. 201
Sind bei einer Obstbaugemeinschaft die wirtschaftlichen Merkmale eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht vollständig erfüllt und handelt es sich lediglich um eine Anbau- und Pflegegemeinschaft ohne gemeinsame Erwirtschaftung und Verteilung eines Gewinns, so ist davon auszugehen, dass die Anteile der Beteiligten an den Wirtschaftsgütern der Obstbaugemeinschaft zusammen mit den jeweiligen eigenen Betrieben der Beteiligten genutzt werden; die Anteile an den Wirtschaftsgütern der Obstbaugemeinschaft sind daher nach § 34 Abs. 5 BewG in die Betriebe der Beteiligten einzubeziehen.
Rz. 202
Diese Einbeziehung erfolgt dadurch, dass der Flächenanteil an der Obstbaugemeinschaft zusammen mit dem entsprechenden Baumbestand als zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörig erklärt wird. Das kann ggf. zur Folge haben, dass die Bagatellflächenregelung des Abschnitts 1.13 BewRL auch für Anteile an Obstbaugemeinschaften gilt, wenn die Gesamtzahl der Bäume (Anteil am Bestand der Gemeinschaft zuzüglich weiterer im eigenen Betrieb vorhandener Obstbäume) bei Hochstämmen 30, bei Niederstämmen 60 nicht überschreitet.
Rz. 203
Dagegen beschränkt sich die Zahl der Fälle, in denen die einzubeziehenden Anteile an Obstbaugemeinschaften unter das vereinfachte Bewertungsverfahren der Abschnitte 6.25 Abs. 4 und 6.45 BewRL fallen können, auf wenige Ausnahmen, weil es sich bei Obstbaugemeinschaften überwiegend um Niederstammanlagen handelt, für die das vereinfachte Verfahren nicht in Betracht kommt.
Rz. 204
Soweit Obstbaugemeinschaften eine der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG bezeichneten Rechtsformen haben, bilden alle Wirtschaftsgüter, die ihnen gehören, einen gewerblichen Betrieb. Ihr Grundbesitz ist Betriebsgrundstück, der wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.
Rz. 205– 207
Einstweilen frei.