Rz. 97

[Autor/Stand] Die Differenz bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks (vgl. Rz. 77) und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (vgl. Rz. 88) wird nach § 195 Abs. 3 Satz 1 BewG mit dem sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger kapitalisiert. Dieser Vervielfältiger ist abhängig

  • von der Restlaufzeit des Nutzungsrechts und
  • vom maßgebenden Liegenschaftszinssatz.
 

Rz. 98

[Autor/Stand] Bei Anwendung des vorstehenden Vervielfältigers ist die auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts maßgebend[3]. Damit wird verfahrensvereinfachend zugunsten des Steuerpflichtigen auf eine Interpolation bei Anwendung der Anlage 21 zum BewG verzichtet; die Vervielfältiger sinken mit abnehmender Laufzeit.

 

Rz. 99

 

Beispiel:

Für Zwecke der Schenkungsteuer ist auf den 1.8.2023 ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten. Das Nutzungsrecht wurde bis zum 31.12.2040 vereinbart.

Für das Nutzungsrecht ergibt sich folgende abgerundete Restlaufzeit:

 
Bewertungsstichtag: 1.8.2023
Ablauf des Nutzungsrechts: 31.12.2040
Restlaufzeit des Nutzungsrechts am Bewertungsstichtag: 17 Jahre und 5 Monate
Abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts am Bewertungsstichtag: 17 Jahre
 

Rz. 100

[Autor/Stand] Sofern die Restlaufzeit des Nutzungsrechts am Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr beträgt, ist der Vervielfältiger gem. Rz. 95 Satz 4 AEBew JStG 2022 mit 0 (null) anzusetzen. In der Folge ergibt sich in diesen Fällen ein kapitalisierter Differenzwert nach § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG von 0 Euro.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Für die Anwendung des nach Anlage 21 zum BewG maßgebenden Vervielfältigers sind neben der Restlaufzeit des Nutzungsrechts vorrangig die von den Gutachterausschüssen für die jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 und 3 BewG oder wenn derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, nachrangig die gesetzlichen Zinssätze nach § 195 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 193 Abs. 4 Satz 3 BewG maßgebend. Vgl. dazu auch Rz. 79. Für nicht in der Anlage 21 zum BewG aufgeführte Liegenschaftszinssätze, ist der Vervielfältiger nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden[6].

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Sollte in der Praxis ein immerwährendes Nutzungsrecht vorliegen, entspricht der Vervielfältiger gem. § 195 Abs. 3 Satz 5 BewG dem Kehrwert des nach § 195 Abs. 3 Satz 2 BewG anzuwendenden Zinssatzes.

 

Rz. 103– 106

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.01.2024
[3] Vgl. Rz. 95 Satz 1 AEBew JStG 2022.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.01.2024
[6] Vgl. Rz. 95 Satz 3 AEBew JStG 2022.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.01.2024

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