Rz. 84

[Autor/Stand] Ob und inwieweit auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger zur Abgabe von Wertfeststellungserklärungen aufgefordert werden können oder müssen, ist ungeklärt. Die Finanzverwaltung hat diese Frage hinsichtlich der früheren Grundbesitzbewertung bejaht.[2] Die richtige Antwort gibt nunmehr jedoch § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG (s. auch § 32 ErbStG Anm. 4): Potenziell erklärungspflichtig kann nur derjenige sein, für dessen Besteuerung die Bedarfsbewertung bedeutsam ist; d.h. nach hier vertretener Auffassung also lediglich ein möglicher Steuerschuldner der Erbschaftsteuer (s. Anm. 15). Hierzu zählen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter/-pfleger, sofern sie nicht selbst Erwerber von Todes wegen sind, nicht. Sie sind zwar – grundsätzlich nur nach Aufforderung[3] – verpflichtet zur Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 ErbStG) und haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Doch wird man sie damit nur als Steuerpflichtigen, nicht als Steuerschuldner bezeichnen können (vgl. § 33 Abs. 1 AO).

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Ein Nachlasspfleger kann allerdings gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben sein (s. auch § 32 ErbStG Anm. 16).[5] Als solcher hat er selbstverständlich auch deren Erklärungspflichten nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Kraft ihres Amtes sind Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter keinesfalls gesetzliche Vertreter erbschaftsteuerpflichtiger Erwerber. Ein Testamentsvollstrecker ist möglicherweise aber wie ein gesetzlicher Vertreter des/r Erben zu behandeln.[6] Es kommt dann jedenfalls auf seinen konkreten Aufgabenkreis an, ob und inwieweit er auch für steuerliche Zwecke befugt und/oder in der Lage ist, Bedarfswertfeststellungserklärungen abzugeben (§§ 34 Abs. 3, 35 AO – s. auch § 32 ErbStG Anm. 20, 22).[7] Letzteres dürfte auch für einen Nachlassverwalter gelten (s. auch § 32 ErbStG Anm. 17, 20, 21).

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Es versteht sich von selbst, dass unter derartigen Umständen erhöhte Anforderungen zur rechtswirksamen Bekanntgabe der Aufforderung von Feststellungserklärungen bestehen.[9] Die damit verbundenen Risiken gehen zu Lasten der Finanzverwaltung. Sie könnten minimiert werden, würde § 153 BewG ausdrücklich die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 ErbStG vorsehen (zur Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden s. § 154 BewG Anm. 35 f.).

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[3] BFH v. 11.6.2013 – II R 10/11, BStBl. II 2013, 924 = ErbStB 2013, 337 m. Komm. Hartmann.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[5] Vgl. FG Düsseldorf v. 22.8.2007 – 4 K 298/05 Erb, juris = ErbStB 2008, 102 m. Komm. Kussmann; s. auch AE zu § 122 AO, Tz. 2.13.2.
[7] Vgl. BFH v. 11.6.2013 – II R 10/11, BStBl. II 2013, 924 = ErbStB 2013, 337 m. Komm. Hartmann; s. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, § 153 BewG Rz. 8, 10; Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 31 ErbStG Rz. 12.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[9] Vgl. AE zu § 122 AO, insb. Tz. 1.4.2, 2.2.1, 2.13.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge