Rz. 9
Flankiert wird die Steuerschuldnerschaft der Erwerber von Todes wegen von einer Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG. Danach dient der Nachlass gleichsam als Sicherheit"bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten". Einigkeit besteht darüber, dass diese offenbar nur bei einer Erbengemeinschaft einschlägige Haftungsnorm mit der vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses ins Leere läuft. Sobald kein gemeinschaftliches Vermögen mehr vorhanden ist, erlischt daher der Haftungsanspruch des Finanzamts (s. auch Anm. 12). Insoweit auflösendes Ereignis ist auch der Moment, in dem die Erbengemeinschaft durch Austritt des vorletzten Miterben beendet wird.
Rz. 10
Streitig ist jedoch, ob sie nur für die Erbschaftsteuer der Miterben oder auch der Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten gilt, deren Ansprüche schließlich mit dem Erbfall entstehen (§§ 2176, 2317 Abs. 1 BGB). Behandelt man jedenfalls die für den Erbanfall der Miterben geschuldeten Erbschaftsteuern als sog. Erbfallschulden und damit als – aufgrund des § 20 Abs. 3 ErbStG zumindest potenzielle – Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB, sind sie vorab aus dem Nachlass zu entrichten bzw. es müssen entsprechende Mittel zurückgestellt werden (§ 2046 BGB), so dass die Finanzbehörde bei Nichtbeachtung dieser Pflicht u.U. doch ggf. die Miterben als Haftungsschuldner für die Erbschaftsteuern der anderen "an einem Erbfall... Beteiligten" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) in Anspruch nehmen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1, 2; §§ 69, 191 AO).
Rz. 11
Ausdrücklich trifft eine solche Pflicht allerdings Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die auf Verlangen des Erbschaftsteuerfinanzamts sogar Sicherheit aus dem Nachlass leisten müssen (§ 32 Abs. 1 Sätze 2, 3 ErbStG).
Rz. 12
Beachten Sie: Solange solche Sicherheiten bestehen oder zurückbehalten werden, kann die Erbengemeinschaft noch nicht beendet sein. Eine Nachversteuerung des Erwerbs, die z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 2/3 Satz 2, Nr. 4 Buchst. b/c Satz 5, Nr. 16 Buchst. b Satz 2/c Satz 5, Nr. 18 Satz 2 ErbStG oder auch nach §§ 13a (19a) Abs. 5 ErbStG drohen kann, sollte vorsorglich berücksichtigt werden.
Rz. 13– 16
Einstweilen frei.