Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 170
Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben und der Gewinnung von Wein und Süßmost aus diesen Trauben dienen. Dazu gehören die Flächen mit im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen, sog. Brachflächen, sowie die noch nicht ertragfähigen Jungfelder. Der Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagsholz, sog. Rebmuttergärten, und die Anzucht von Pflanzreben, sog. Rebschulen, gehören zur weinbaulichen Nutzung, wenn sie zu mehr als zwei Drittel dem Eigenbedarf des Betriebs dienen.
Rz. 171
Ebenfalls zur weinbaulichen Nutzung gehören die Wirtschaftsgebäude und Gebäudeteile, die der Gewinnung, dem Ausbau und der Lagerung des Weines dienen. Bei ausbauenden Betrieben gehören zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 56 BewG) bei der Feststellung auf den 1.1.1991 der gesamte Vorrat an Weinen aus der Ernte des Jahres 1989 und der nicht auf Flaschen gefüllte Vorrat an Weinen aus der Ernte 1988.
Rz. 172
Zur Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebes gehören neben den bestockten und den vorübergehend nicht bestockten Weinbergsflächen auch die Rebmuttergärten und Rebschulen, soweit sie in die weinbauliche Nutzung einzubeziehen sind und im Bereich von Weinbaulagen liegen, auch die Rebmuttergärten und Rebschulen, die nicht im Bereich von Weinbaulagen liegen.
Rz. 173
In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. Ehemalige Weinbauflächen, die brach liegen und bei denen nach den heutigen Gegebenheiten nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen Geringstland oder Unland.
Rz. 174
Bei der Beurteilung der Ertragfähigkeit der weinbaulichen Nutzung ist die Form der Verwertung der geernteten Trauben besonders zu berücksichtigen. Es werden folgende Verwertungsmöglichkeiten unterschieden und gem. § 125 Abs. 6 Nr. 2 BewG nach ihrer Ertragfähigkeit durch unterschiedliche Weinbau-Vergleichszahlen (WVZ) berücksichtigt:
- 1. Bei der Verwertungsform A erfolgt der Trauben- oder Maischeverkauf oder die Ablieferung der Trauben oder Maische an Genossenschaften oder andere Gemeinschaften zu gemeinschaftlicher Verarbeitung. In diesen Fällen handelt es sich um einen nichtausbauenden Betrieb. Die Weinbau-Vergleichszahl beträgt 22 je Ar.
- 2. Bei der Verwertungsform B erfolgt die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb mit Erzeugung und Vertrieb von Fasswein. Hierbei handelt es sich um einen ausbauenden Betrieb mit Fassweinerzeugung. Die Weinbau-Vergleichszahl beträgt 25 je Ar.
- 3. Bei der Verwertungsform C erfolgt die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb mit Erzeugung und Vertrieb von Flaschenwein. Hier handelt es sich um einen ausbauenden Betrieb mit Flaschenweinerzeugung. Die Weinbau-Vergleichszahl beträgt 30 je Ar.
Rz. 175
Sofern die vorstehend bezeichneten drei Arten der Verwertung in der gleichen Weinbaulage oder im gleichen Betrieb nebeneinander vorkommen, hat der Weinbaubetrieb auf der Grundlage seiner nachhaltigen Gesamterzeugung zu erklären, welche prozentualen Anteile auf die Verwertungsform A, B oder C entfallen. Diese Anteile sind danach auf die erklärten Nutzungsflächen zu übertragen und mit den für die jeweilige Verwertungsform festgelegten Weinbau-Vergleichszahlen zu belegen. In der Weinbau-Vergleichszahl sind alle Ertragsbedingungen nach den gegendüblichen Verhältnissen abgegolten.
Rz. 176
Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der maßgeblichen Nutzungsfläche in Ar mit der zutreffenden Weinbau-Vergleichszahl je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert nach § 40 Abs. 2 BewG von 200 DM je 100 Vergleichszahlen.
Rz. 177– 179
Einstweilen frei.