Rz. 49

[Autor/Stand] Die Notwendigkeit von regionalen Hebesatzanpassungen ist ohnehin unvermeidbar. Ursächlich hierfür ist insb. die Tatsache, dass die regionalen Verhältnisse von den bei der Festlegung der Steuermesszahlen von 0,31 bzw. 0,34 Promille maßgebenden bundesdurchschnittlichen Verhältnissen abweichen können. Ferner ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bislang keine Änderung der Steuermesszahlen für Nichtwohngrundstücke (Sachwertverfahren) angekündigt hat, obwohl zwischenzeitlich der Baupreisindex mit 148,6 % festgelegt worden ist.[2] Es ist zwar nicht bekannt, welcher Baupreisindex innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens bei der Ermittlung der Steuermesszahl von 0,34 Promille zugrunde gelegen hat. Jedoch war der für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 maßgebende Baupreisindex im Zeitpunkt der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[3] nicht bekannt. Deshalb darf bezweifelt werden, ob der vom Statistischen Bundesamt für das letzte Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelte Baupreisindex in der Größenordnung von 148,6 % gelegen hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Steuermesszahl für Nichtwohngebäude von 0,34 Promille unter Berücksichtigung eines erheblich niedrigeren Baupreisindex ermittelt worden ist. Aus diesem Grunde ist zu vermuten, dass nach der Veröffentlichung des Baupreisindex für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 eine gesetzliche Reduzierung der Steuermesszahl für Nichtwohngrundstücke naheliegt. Bislang ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit tätig werden will. Demzufolge könnte sich gegenüber den Wohngrundstücken eine tendenziell höhere Steuerbelastung für Nichtwohngrundstücke ergeben.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[3] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.

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