Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 11
Der Liquidationswert kommt nach § 166 Abs. 1 BewG immer dann zur Geltung, wenn der gesamte land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder ein Anteil an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb veräußert wird und der Veräußerungserlös nicht innerhalb von sechs Monaten für den Erwerb eines anderen Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils i.S.d. § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendet wird (§ 162 Abs. 3 BewG). Das gleiche gilt, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Dauer nicht mehr dem Betrieb dienen und die Veräußerungserlöse nicht innerhalb von sechs Monaten im betrieblichen Interesse verwendet werden (§ 162 Abs. 4 BewG).
Rz. 12
Die Vorschrift ist erforderlich, weil die allgemeinen Bewertungsvorschriften für den Wirtschaftsteil von einer Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen und damit den sog. Fortführungswert darstellen. Dieser Wert kann jedoch nicht mehr zur Anwendung kommen, wenn der Betrieb tatsächlich eingestellt oder aufgegeben wird. Auch Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb durch Entnahme entzogen werden, müssen mit dem Liquidationswert bewertet werden.
Rz. 13
Der Ansatz des Liquidationswertes setzt voraus, dass die Veräußerung, Aufgabe oder Entnahme innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag erfolgt. In diesen Fällen wird die ursprünglich durchgeführte Bewertung rückwirkend korrigiert und statt des Fortführungswertes der Liquidationswert angesetzt. Die entsprechende Korrektur des Feststellungsbescheides erfolgt über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da es sich bei der Veräußerung, Aufgabe oder Entnahme um ein rückwirkendes Ereignis handelt. Die endgültige steuerliche Auswirkung ergibt sich dann über den nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid. Die rückwirkende Neubewertung schlägt auch auf die Grunderwerbsteuer durch.
Rz. 14
Der Liquidationswert wird nur für den Wirtschaftsteil bzw. wesentliche Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsteiles ermittelt. Der Wohnteil und die Betriebswohnungen werden von § 166 BewG nicht erfasst. Hierfür gelten gesonderte Bestimmungen.
Rz. 15
Auch die – teils unentgeltliche, teils entgeltliche – Übertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene, nicht mitunternehmerisch verbundene Erwerber löst den Nachbewertungsvorbehalt des § 162 Abs. 4 Satz 1 BewG aus. Dabei ist es unerheblich, ob das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem ertragsteuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, ob die Übertragung an einzelne Erwerber unentgeltlich erfolgt und ob die jeweiligen Erwerber die übertragenen Wirtschaftsgüter weiterhin landwirtschaftlich nutzen bzw. nutzen lassen.
Rz. 16– 17
Einstweilen frei.