Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 19
Die in § 158 Abs. 1 BewG gewählte Bezeichnung "Land- und Forstwirtschaft", beinhaltet einen Sammelbegriff, der nicht nur die eigentliche Land- und Forstwirtschaft, sondern alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens und alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft in diesem Sinne umfasst die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige.
Rz. 20
Die Vorschrift regelt darüber hinaus auch den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugeordnet.
Rz. 21
Generell stellt § 158 BewG auf einen tätigkeitsbezogenen Begriff der Land- und Forstwirtschaft ab. Die Vorschrift orientiert sich dabei deutlich an den zur Ertragsteuer ergangenen Regelungen, die insb. in R 15.5 Abs. 1 Satz 1 EStR enthalten sind.
Rz. 22
Unter dem Begriff der Landwirtschaft versteht man die planmäßige Bearbeitung und Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Selbstverbrauch oder Verkauf sowie ihre unmittelbare Verwertung zur Aufzucht und Haltung von Vieh. Zur Landwirtschaft gehören insb. der Ackerbau, die Viehzucht, die gemischte Acker- und Viehwirtschaft sowie der feldmäßige Obst- und Gemüseanbau. Da es hier auf die tatsächliche Nutzung ankommt, sind auch Wildäcker und Wildwiesen der Landwirtschaft zuzurechnen, wenn sie nicht brachliegen, sondern tatsächlich z.B. zur Heugewinnung genutzt werden. Allerdings können darüber hinaus nur solche Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, die unter objektiven Gesichtspunkten nach ihrer Zweckbestimmung einer gewissen planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen.
Rz. 23
Zur Landwirtschaft gehören auch die Zucht und Haltung von Tieren der in § 169 Abs. 3 und 4 BewG aufgeführten Art, sofern der Betrieb ihnen gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel eine ausreichende Futtergrundlage bietet und es sich bei der Tierhaltung um eine typische landwirtschaftliche Betätigung handelt.
Rz. 24
Der Verkauf von geschlachteten, in Hälften zerlegten, selbsterzeugten Mastschweinen, Rindern und Mastrindern in Vierteln, sowie der Verkauf von anderen Schlachttierarten wird noch als Tätigkeit im Rahmen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Das muss m.E. auch dann gelten, wenn der Landwirt die als Tierhälfte verkaufte Ware auf Wunsch des Käufers noch weiter zerlegt, sofern diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10.300 EUR beträgt.
Rz. 25
Unter dem Begriff der Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Hierzu gehören ebenfalls die innerhalb des Waldes belegenen Wildwiesen und Wildäcker, sofern sie nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Rz. 26
Unter Weinbau ist der Anbau und die Pflege der Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Trauben sowie der Ausbau des Weins zu subsumieren.
Rz. 27
Gartenbau ist der Anbau von Obst, Gemüse, Blumen, Baumschulerzeugnissen usw. in intensiver Bodenbearbeitung.
Rz. 28
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei und die Saatzucht.
Rz. 29
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in diesem Sinne ist allerdings nur dann gegeben, wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, somit Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das setzt eine gewisse planmäßige und ständige Bearbeitung voraus. Der Wille des Eigentümers muss darauf abzielen, einen angemessenen Nutzen in Form eines nachhaltig erzielbaren Rohertrages zu erwirtschaften.
Rz. 30
Ob Wirtschaftsgüter dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei kommt der Zweckbestimmung durch den Eigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten eine entscheidende Bedeutung zu. Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird aus diesem Grunde auch nicht in Frage gestellt, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen eine gewisse Zeit nicht bewirtschaftet wird. Dabei kann es sich um eine bestimmte oder auch ein unbestimmte zeitliche Periode handeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Wirtschaftsgüter tat...