Rz. 21

[Autor/Stand] Die in § 232 Abs. 1 BewG gewählte Bezeichnung "Land- und Forstwirtschaft", beinhaltet einen Sammelbegriff, der nicht nur die eigentliche Land- und Forstwirtschaft, sondern alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens und alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft in diesem Sinne umfasst die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige. Deutlich wird das über die Vorschrift der §§ 234 und 242 BewG, in der die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einzeln aufgeführt werden, wobei insb. § 242 BewG eine nicht abschließende Aufzählung enthält.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt darüber hinaus auch den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugeordnet.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Generell stellt § 232 BewG auf einen tätigkeitsbezogenen Begriff der Land- und Forstwirtschaft ab. Die Vorschrift orientiert sich dabei deutlich an den zur Ertragsteuer ergangenen Regelungen, die insb. in R 15.5 Abs. 1 Satz 1 EStR 2012 enthalten sind.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Unter dem Begriff der Landwirtschaft versteht man die planmäßige Bearbeitung und Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Selbstverbrauch oder Verkauf sowie ihre unmittelbare Verwertung zur Aufzucht und Haltung von Vieh.[5] Zur Landwirtschaft gehören insb. der Ackerbau, die Viehzucht, die gemischte Acker- und Viehwirtschaft sowie der feldmäßige Obst- und Gemüseanbau. Da es hier auf die tatsächliche Nutzung ankommt, sind auch Wildäcker und Wildwiesen der Landwirtschaft zuzurechnen, wenn sie nicht brachliegen, sondern tatsächlich z.B. zur Heugewinnung genutzt werden.[6] Allerdings können darüber hinaus nur solche Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, die unter objektiven Gesichtspunkten nach ihrer Zweckbestimmung einer gewissen planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] R 15.5 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012 rechnet auch die Verwendung von Substraten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Danach wäre auch eine Pilzzucht, die in geschlossenen Räumen und unter Verwendung einer Nährstofflösung herangezogen werden, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Allerdings gibt es hieran berechtigte Zweifel, da § 232 Abs. 1 BewG diesen Zusatz nicht enthält. Das FG Berlin-Brandenburg hat hier in zwei, allerdings zur Energiesteuer ergangenen Entscheidungen, die Auffassung vertreten, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine land- und fortwirtschaftliche Nutzung handele, da keine Bodenbewirtschaftung vorliege.[8]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zur Landwirtschaft gehören auch die Zucht und Haltung von Tieren der in § 241 Abs. 3 und 4 BewG aufgeführten Art, sofern der Betrieb ihnen gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel eine ausreichende Futtergrundlage bietet und es sich bei der Tierhaltung um eine typische landwirtschaftliche Betätigung handelt.[10] Welche Tierarten hier vorrangig zu berücksichtigen sind, ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 34 zum BewG.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Der Verkauf von geschlachteten, in Hälften zerlegten, selbsterzeugten Mastschweinen, Rindern und Mastrindern in Vierteln, sowie der Verkauf von anderen Schlachttierarten wird noch als Tätigkeit im Rahmen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anerkannt.[12] Das muss auch dann gelten, wenn der Landwirt die als Tierhälfte verkaufte Ware auf Wunsch des Käufers noch weiter zerlegt, sofern diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und die in R 15.5 Abs. i.V.m. Abs. 11 EStR 2012 genannten Grenzen nicht überschritten werden.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Unter dem Begriff der Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Hierzu gehören ebenfalls die innerhalb des Waldes belegenen Wildwiesen und Wildäcker, sofern sie nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.[14] Durch Windwurf oder Schädlingsbefall belegene Flächen verlieren ihre Eigenschaft als forstwirtschaftlich genutzte Flächen nicht dadurch, dass sie eine längere Zeit ohne Aufforstung brachliegen oder generell auf die natürliche Wiederbewaldung gesetzt wird.[15]

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Unter Weinbau ist der Anbau und die Pflege der Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Trauben sowie der Ausbau des Weins zu subsumieren.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Gartenbau ist der Anbau von Obst, Gemüse, Blumen, Baumschulerzeugnissen usw. in intensiver Bodenbearbeitung.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind insb. die Binnenfischerei, die Teichwir...

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