Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 80
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung von Eigentums- und Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, kann eine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von den gegendüblichen Verhältnissen in der Regel nur beim Tierbestand vorkommen. Nach der in den BewRL vertretenen Auffassung bewegen sich die Abweichungen der übrigen Ertragsbedingungen infolge der stark differenzierten Ansätze für die gegendüblichen Verhältnisse bei den zahlreichen Bewertungsstützpunkten innerhalb der 20 %-Grenze des § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG.
Rz. 81
Zu beachten ist, dass mit zunehmender Größe der Tierbestände die Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ansteigt. Auf dieser Basis ist auch das BewG aufgebaut. Diese Auffassung ergibt sich mittelbar auch aus § 51 BewG und belegt, dass Intensivtierhaltung bei kleineren Betrieben, ohne dass dadurch die Grenze zum Gewerbebetrieb überschritten wird, in größerem Umfang zulässig ist als bei größeren Betrieben. Zuschläge für überhöhte Tierbestände sind auch bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) und der Verwendung der Eigenfläche ausschließlich als Hof- oder Gebäudefläche zulässig.
Rz. 82
In seinem Urteil vom 15.2.1989 weist der BFH weiter darauf hin, dass der Ertragswert von 650 DM (s. Anm. 88) je anrechnungsfähigen Überbestand an Vieheinheiten dem Kosten-Aufwand-Gefüge vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 entspreche. Dieses Kosten-Aufwand-Gefüge rechne zu den Wertverhältnissen und müsse daher für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum gem. § 27 BewG unverändert beibehalten werden (s. dazu im Einzelnen auch die Kommentierung zu § 27 BewG von Haas).
Rz. 83
Die durch die Intensivtierhaltung verstärkte Grünlandnutzung anstelle der möglichen ertragreicheren Ackernutzung hat der BFH bei der Bemessung des Zuschlags nicht wertmindernd berücksichtigt. Dies sei darin begründet, dass die Einheitsbewertung für die Bodenbewirtschaftung auf die Ertragsfähigkeit des Betriebs abstellt und nicht auf die tatsächliche Bodennutzung (vgl. § 36 Abs. 2 BewG). Individuelle Betriebsleitereinflüsse müssten insoweit unberücksichtigt bleiben, weil sie im Widerspruch zu dem objektiven Bewertungsmaßstab der Ertragsfähigkeit stehen.
Rz. 84
Die Werte der BewRL für die Umrechnung des Mehrbestandes an Vieheinheiten auf der Grundlage des Futterbedarfs entsprechen der Rechtslage. Sie können nicht durch Auswertung der Verhältnisse nur weniger Betriebe nach einem statistisch-mathematischen Verfahren in Zweifel gezogen werden. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung kann nur dann unterbleiben, wenn sich diese Tierhaltung als Fehlmaßnahme erweist.
Rz. 85– 87
Einstweilen frei.