aa) Auslegung des Begriffs "besondere Ausstattung"
Rz. 30
Auch der Begriff "besondere Ausstattung" ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich auch hier um einen Typusbegriff und um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach Sinn und Zielsetzung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG (vgl. dazu Anm. 23) zu konkretisieren ist. Eine "besondere Ausstattung" erfordert nicht eine luxuriöse Ausstattung.
Rz. 31
Ob eine besondere Ausstattung i.S.d. Gesetzes vorliegt, kann auch nicht nach wohnungswirtschaftlichen Begriffen, sondern nur an Hand bestimmter Ausstattungsmerkmale – natürlich unter Berücksichtigung der Standards von 1965 – beurteilt werden. In Abschn. 16 Abs. 4 BewRGr sind solche Merkmale zusammengestellt, die nachstehend wiedergegeben werden.
Merkmale:
- 1. Dach mit Kupfer oder Blei;
- 2. Fassade aus Naturstein oder anderen wertvollen Baustoffen;
- 3. Treppen aus besonders wertvollen Material, z.B. Marmor oder Naturstein; Geländer kunstgeschmiedet, geschnitzt oder aus wertvollen Metall;
- 4. Türen aus Eiche (massiv) oder Edelholz (massiv oder furniert);
- 5. Verglasung aus Spiegelglas, Isolier- oder Bleiverglasung;
- 6. Räume mit wertvoller Vertäfelung der Wände oder Decken, eingebauten Wandschränken mit Türen aus Edelholz oder massiver Eiche, sonstige kostbare Wand- und Deckenbehandlung, wie z.B. kostbare Stoff- oder Lederbespannung, wertvolle Wand- und Deckenmalereien;
- 7. wertvoller Fußbodenbelag, z.B. Parkett aus verschiedenen Holzarten oder aus Edelholz, Marmorböden, Solnhofer Platten, Veloursböden:
- 8. Klimaanlage;
- 9. je Wohnung mehr als zwei Bäder oder zusätzlich zu einem Bad mehrere Duschen;
- 10. offener Kamin aus wertvollen Baustoffen;
- 11. Schwimmbecken;
- 12. aufwändige Nebengebäude oder Außenanlagen, z.B. Reithalle, Tennisplatz, Wasserspiele.
Rz. 32
Diese – bespielhafte – Aufzählung ist nicht erschöpfend. Weitere in der Rechtsprechung genannte besondere Ausstattungsmerkmale sind etwa
- eine große Terrasse mit Natursteinplatten und Pergola,
- ein beleuchtbarer Springbrunnen,
- ein großer, mit Natursteinplatten belegter und von einer Pergola umgebener Vorhof,
- ein Schwimmbecken,
- ein offener Marmorkamin,
- ein Natursteinsockel des Hauses sowie
- Fenster und Türen mit Natursteinfassungen und schmiedeeisernen Gittern,
- überhohes 60 qm-Wohnzimmer mit vollständiger Verglasung und Blick auf Garten und angrenzenden Waldrand,
- 26 qm großes Schwimmbad,
- 20 qm große Diele,
- Fensterrahmen aus Aluminium,
- Fußbodenbelag Naturstein,
- zwei offene Kamine.
Rz. 33
Zu einer besonderen Gestaltung und/oder Ausstattung genügt es i.d.R. nicht, wenn ein einzelnes der vorstehend aufgeführten Merkmale vorliegt. Die besondere Gestaltung und/oder Ausstattung muss vielmehr nach den Gesamtverhältnissen beurteilt werden. Deshalb müssen i.d.R. mehrere der angeführten Merkmale bei im Übrigen guter Ausstattung und Gestaltung vorliegen.
Maßgebend für das Vorliegen einer besonderen Ausstattung sind im Hinblick auf § 27 BewG auch hier die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964). Der in Abschn. 16 Abs. 4 BewRGr enthaltene Katalog von beispielhaft aufgezählten Ausstattungsmerkmalen ist deshalb auch heute noch maßgebend. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich vollzogene bautechnische Entwicklung, die erhöhten baurechtlichen Anforderungen und den allgemein gestiegenen Wohnkomfort einige der dort genannten Merkmale (z.B. furnierte Edelholztüren, Isolierverglasungen, Veloursteppichböden) heute eher zum Standard rechnen bzw. sogar aufgrund der Energieeinsparverordnung bei Neu- oder Umbauten zwingend erforderlich sind. Hier zeigt sich freilich einmal mehr der Anachronismus der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964.
bb) Einzelfall Schwimmbad/Schwimmhalle
Rz. 34
Befindet sich im Kellergeschoss eines Einfamilienhauses ein Schwimmbad mit einer Wasseroberfläche von rd. 28 qm (7,70 m × 3,60 m), so soll allein dieser Umstand die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigen. Der BFH hat jedoch mit Urteil v. 11.11.1998 die Auffassung vertreten, dass ein Schwimmbecken im Keller eines Einfamilienhauses zwar eine besondere Ausstattung sein könne, eine Wasserfläche von 28 qm für sich gesehen jedoch nicht die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertige, und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Allerdings hat der BFH in der Entscheidung v. 10.2.1978 ausgeführt, dass bereits eine Schwimmhalle – im Streitfall von rd. 80 qm bei einem Herstellungsaufwand von 55 000 DM – eine besondere Ausstattung des Hauses darstellt; denn "eine derartige Schwimmhalle stellt selbst nach heutigen Wohnvorstellungen im Vergleich zur Masse der Einfamilienhäuser eine Ausnahme dar. Durch sie wird der Wohnwert eines Hauses in besonderem Maße erhöht, und zwar in einem weit größeren Umfang, als dies regelmäßig bei einem Schwimmbecken der Fall ist".
Im Urteil v. 5.3.1986 hat der BFH entschieden, das Vorhandensein einer Schwimmhalle auf einem Einfamilienhaus-G...