Rz. 35

[Autor/Stand] In einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, steht das Aufkommen unmittelbar dem Land zu. § 1 Abs. 2 wiederholt die Regelung des Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG. Dieser Ausnahmefall trifft auf zwei Länder zu. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gibt es keine Gemeinden, sondern Stadtbezirke. Das Grundsteueraufkommen steht dem Land Berlin und dem Land Freie und Hansestadt Hamburg zu. Die Grundsteuer wird in beiden Stadtstaaten von den Finanzbehörden verwaltet.[2]

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Das Land Bremen ist in die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gegliedert und fällt daher nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 2 GrStG. Die Grundsteuer steht den Stadtgemeinden zu. Für Bremen und Bremerhaven werden die Hebesätze in sog. Ortsgesetzen geregelt.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. Abschn. 2 GrStR 1978; Creifelds, Rechtswörterbuch23, 589.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[4] Vgl. Ortsgesetz v. 12.12.2017 (Brem.GBl. 2017, 729) für die Stadtgemeinde Bremen; vgl. Ortsgesetz über die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2016 v. 3.12.2015 (Brem.GBl. 2015, 626) für die Seestadt Bremerhaven.

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