Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 40
Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung nach den Erhebungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 LwG oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung gesondert ermittelt.
Rz. 41
Nach § 2 LwG hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, festzustellen. Zu diesem Zweck werden die Betriebsergebnisse von 6 000 bis 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammengestellt und ausgewertet. Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.
Rz. 42
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass nicht Muster- oder Vergleichsbetriebe zur Ermittlung der Kennzahlen für den Reinertrag herangezogen werden, sondern sich ein gewogenes Mittel aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bezogen auf die jeweilige Nutzungsart ergibt. Dazu dient auch der langfristige Betrachtungszeitraum von zehn Jahren, durch den schwankende Reingewinne, die z.B. durch besondere Wetter- bzw. Klimaereignisse oder gehäuft auftretender Schädlingsbefall in einzelnen Jahren hervorgerufen werden können, innerhalb des Betrachtungszeitraumen ausgeglichen bzw. geglättet werden können.
Rz. 43
Darüber hinaus ist als technische Korrektur ein Abzug für die Wirtschaftsgebäude als Betriebsmittel auf der Basis einer Verzinsung von 5,5 % vorzunehmen, da eine Unterscheidung zwischen aktiv bewirtschafteten Betrieben und Verpachtungsbetrieben nicht erfolgt und Wirtschaftsgebäude ideell bei aktiv wirtschaftenden Betrieben bei der Nutzungsart Hofstelle erfasst werden. Das Ergebnis ist der standardisierte Reinertrag für den Grund und Boden. Er bildet das Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der zur Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsmittel ab.
Rz. 44
Bei der pauschalen Ermittlung des angemessenen Lohnansatzes der nicht entlohnten Arbeitskräfte und des Betriebsleiters wurde bei der Ermittlung der Ertragsfähigkeit wie folgt vorgegangen. In Wirtschaftsjahren, in denen die Nettorentabilität des Betriebs 100 % erreichte und somit eine volle Entlohnung aller Produktionsfaktoren möglich war, wird der Lohnansatz der nicht entlohnten Arbeitskräfte in vollem Umfang abgezogen. In Wirtschaftsjahren, in denen die Nettorentabilität unter 100 % lag, wird nur der Anteil des Lohnansatzes abgezogen der dem Prozentsatz der ermittelten Nettorentabilität entspricht.
Rz. 45
Die Rentabilitätsrechnung ist eine Methode der statischen Investitionsrechnung und dient zur Berechnung der jährlichen Rentabilität eines oder mehrerer Investitionsprojekte. Die Rentabilität gibt dabei den prozentualen Anteil an, um den sich das durchschnittlich im Investitionsprojekt gebundene Kapital innerhalb einer Periode verzinst. Das Ergebnis der Rentabilitätsrechnung ist also stets eine Prozentzahl. Die Rentabilitätsrechnung folgt regelmäßig auf eine Gewinnvergleichsrechnung, da deren Ergebnis die Berechnung der Rentabilität vereinfacht. Auch dabei handelt es sich um eine Methode der statischen Investitionsrechnung die zum Ziel hat, den durchschnittlichen Periodengewinn einer oder mehrerer Investitionsprojekte zu ermitteln.
Rz. 46
Die Bundesregierung legt nach § 4 LwG alle vier Jahre dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit
- a) ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte umgerechnet auf notwendige Vollarbeitskräfte,
- b) ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und
- c) eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals erzielt wird.
Dabei ist im Wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten.
Rz. 47
Die dabei ermittelten Daten lassen eine realitätsnahe Ermittlung der fiktiven Lohnkosten für die nicht entlohnten Arbeitnehmer und den Betriebsleiter zu. Bei der Ermittlung der Kennzahlen für die einzelnen Nutzungen kann daher auf eine breitere Datenbasis zurückgegriffen werden, die letztlich eine ausgewogenere Beurteilung dieses Kostenbereichs ermöglicht.
Rz. 48
Bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter i.S.d. § 232 Abs. 3 BewG durch Kapitalisierung des Reinertrags ist nicht auf das individuell durch den Land- und Forstwirt erwirtschaftete Ergebnis abzustellen, sondern auf den gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag eines pacht- und schul...