Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 151
Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden (§ 234 Abs. 6). .Nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BewG stellen Hofflächen als eigenständige Nutzungsart einen Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Diese Vorschrift ist ohne Beispiel in den bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung und findet sich auch nicht in den Regelungen zum Bedarfswert bzw. zum Grundstückswert.
Rz. 152
Nach der Gesetzesbegründung dient die Abgrenzung der Hofstelle von den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und dem Grundvermögen der Bewertungsvereinfachung. Die Bewertung richtet sich nach § 237 Abs. 8 BewG und basiert auf den Flächenwerten. Hierzu wird auf die Kommentierung zu § 237 BewG verwiesen.
Rz. 153
Zur Hoffläche gehören die Grundstücke, die nicht unter die sonstigen Nutzungen fallen, also dem Grunde nach nicht eigenständig bewirtschaftet werden. I.d.R. wird es sich dabei um die Flächen der Wirtschaftsgebäude mit dem dazugehörigen und außerhalb der Gebäude liegenden Grund und Boden einschließlich der Zufahrten und Abstellflächen handeln.
Rz. 154
Umfang und Ausstattung der jeweiligen Hofstelle richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Fläche. Diese Formulierung in der Gesetzesbegründung lässt allerdings Interpretationsmöglichkeiten. So scheint damit auch eine größenmäßige Begrenzung der Fläche dergestalt möglich zu sein, dass bei geringen Anbauflächen auch nur eine kleine Hoffläche angesetzt werden kann und ggf. vorhandene Restflächen dann als Grundvermögen zu bewerten sind. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung auch dann von einer Hoffläche ausgegangen, wenn sie nur teilweise der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen dienen. Hier wird abzuwarten sein, wie sich die Verwaltung und später die Gerichte positionieren.
Rz. 155
Durch das Erfordernis, dass von der Hoffläche aus die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen muss, scheiden Hofflächen auf jeden Fall dann bereits begrifflich aus, wenn die Nutzflächen lediglich als Stückländereien an andere Landwirte verpachtet sind.
Rz. 156
Andererseits ist es unbeachtlich, ob die Hoffläche mit Wirtschaftsgebäuden bebaut oder unbebaut ist. Somit kann auch eine freie Fläche, die zum Abstellen von Geräten oder der vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen genutzt wird, als Hoffläche bewertet werden. Befinden sich auf der Hoffläche hingegen Wirtschaftsgebäude, so ist deren Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern mit dem Flächenwert der Brutto-Grundfläche der Wirtschaftsgebäude abgegolten.
Rz. 157– 159
Einstweilen frei.