Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 35
§ 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG ist wiederum unterteilt in zwei Bereiche. So fallen Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle immer dann an, wenn diese für bestimmte weinbauliche Zwecke genutzt wird oder einem Nebenbetrieb i.S.d. § 234 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 7 BewG dient.
Rz. 36– 39
Einstweilen frei.
I. Weinbau
Rz. 40
Unter Weinbau ist der Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines zu verstehen. Zur weinbaulichen Nutzung gehören dabei alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören neben dem Grund und Boden die stehenden und der normale Bestand der umlaufenden Betriebsmittel.
Rz. 41
Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb "Hofstelle" für eine weinbauliche Nutzung vorgehalten, so ist der ermittelte Wert für die Hofstelle nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BewG um einen Zuschlag zu erhöhen.
Rz. 42
Allerdings ist der Zuschlag bei einer weinbaulichen Nutzung der Hofstelle auf die Fälle beschränkt, in denen die Wirtschaftsgebäude nachhaltig der Fass- oder Flaschenweinerzeugung dienen. Sofern neben der Erzeugung auch Bereiche für die Lagerung oder den Vertrieb der Weine in den Wirtschaftsgebäuden vorgehalten werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Zuschlagsfestsetzung.
Rz. 43
Anbauende Betriebe, die nicht selbst keltern und die Wirtschaftsgebäude lediglich zur kurzfristigen Zwischenlagerung der unbearbeiteten Erzeugnisse nutzen, bleiben zuschlagsfrei. Weinanbaubetriebe, die die erzeugten Trauben zur Herstellung von Fruchtsaft oder Mixgetränken nutzen, sind insoweit gewerblich tätig. In diesen Fällen kommt für die Wirtschaftsgebäude nur eine Bewertung als Grundvermögen in Betracht. Siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 234 BewG und dort insbesondere § 234 BewG Rz. 80.
Rz. 44
Nach Anlage 32 zum BewG beträgt der Zuschlag bei der vorgenannten weinbaulichen Nutzung 1,23 EUR je Quadratmeter der Bruttogrundfläche. Dieser Betrag stellt allerdings einen Monatsbetrag dar und ist im Rahmen der Bewertung auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Rz. 45
Beispiel:
Der Winzer A unterhält mehrere Weinberge. Die darin erzeugten Trauben werden im eigenen Betrieb gekeltert und als Flaschen- und Fasswein gelagert. Für die Kelterung und Lagerung wird ein Wirtschaftsgebäude genutzt, das über zwei Ebenen verfügt. Die Bruttogrundfläche dieses Bereiches beträgt 900 qm. Der sich daraus ergebende Zuschlag für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beläuft sich auf 13.284 EUR.
Rz. 46– 49
Einstweilen frei.
II. Nebenbetriebe
Rz. 50
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.
Rz. 51
Typisierend ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch die Umsätze aus einer zweiten gewerblichen Verarbeitungsstufe der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR betragen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 234 BewG Rz. 160 ff. verwiesen.
Rz. 52
Werden Wirtschaftsgebäude für einen entsprechenden Nebenbetrieb genutzt, so löst dies nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. BewG einen Zuschlag zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "Hofstelle" aus. Dieser Zuschlag beträgt nach Anlage 32 zum BewG für einen oder mehrere Nebenbetriebe 1,23 EUR je Quadratmeter der Bruttogrundfläche. Dieser Betrag stellt allerdings einen Monatsbetrag dar und ist im Rahmen der Bewertung auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Rz. 53
Beispiel:
Der Landwirt A betreibt einen Hofladen, in dem fast ausschließlich das auf eigenen Flächen erzeugte Obst und Gemüse verkauft wird. Zukäufe finden nur in einem untergeordneten Rahmen statt, so dass der Hofladen insgesamt als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Der Hofladen wird auf einer Bruttogrundfläche von 110 qm in einem abgetrennten Bereich der Wirtschaftsgebäude betr...