Rz. 165

[Autor/Stand] Der Erwerber ist nicht gezwungen, die ihm von selbst angefallenen Vermögensvorteile zu behalten. Nach § 333 BGB kann er deshalb den Erwerb durch Zurückweisung beseitigen; ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zurück wirkendes Gestaltungsrecht,[2] das durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versprechenden/Schuldner auszuüben ist.[3] Mit dieser Erklärung "gilt das Recht als nicht erworben", d.h. wie bei der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses (§§ 1953 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB) hat sich ein steuerbarer Erwerb des Dritten mangels Bereicherung von vornherein überhaupt nicht ereignet.[4] Im Falle des § 331 BGB fällt der Anspruch damit grundsätzlich in den Nachlass des verstorbenen Schenkers.[5] Versicherungsansprüche (§ 330 Satz 1 BGB) stehen wieder dem Versicherungsnehmer/seinen Erben zu (§ 168 VVG a.F./§ 160 Abs. 3 VVG n.F.).[6] Liegt im Deckungsverhältnis eine gemischte Schenkung vor, erhöht sich der Wert des Erwerbs des Versprechenden, da er die versprochene Gegenleistung nicht zu erbringen hat. Sieht man allerdings die Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung als Abtretung künftiger Forderungen an,[7] greift § 333 BGB nicht.[8]

 

Rz. 166

[Autor/Stand] Die Zurückweisung ist an keine Frist gebunden, kann jedoch nach Annahme des Erwerbs selbstverständlich nicht mehr wirksam werden.[10] Sie muss deshalb grundsätzlich noch vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Erfüllung des erworbenen Anspruchs erfolgen, je nachdem, ob man die Forderung selbst oder die beanspruchte Leistung als Erwerbsgegenstand ansieht (s. Anm. 160). Damit das Finanzamt die Zurückweisungserklärung im Einzelfall nicht als konkludente Annahme i.V.m. einer (freigebigen) Weiterübertragung der Forderung auslegt,[11] sollte sich der begünstigte Dritte auf eine klare Ablehnung des Erwerbs ohne Benennung einer anderen Empfangsperson beschränken.[12] Erhält der Dritte für die Zurückweisung des Erwerbs eine Abfindung, kann sie für ihn erbschaftsteuerpflichtig nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG[13] oder schenkungsteuerpflichtig sein nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG.[14] Ob und zwischen welchen Personen es insoweit zu (weiteren) Schenkungen kommen kann, wenn die Abfindung ein anderer als derjenige erbringt, der unmittelbar von dem Verzicht profitiert, hat die Finanzgerichte bislang noch nicht beschäftigt.[15]

 

Rz. 167– 168

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[2] Einhellige Meinung; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 7 ErbStG Rz. 132; Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 156.
[4] RFH v. 3.2.1931 – Ie A 201/30, RStBl. 1931, 535.
[8] Gebel, ZEV 2005, 236 – unter 3.4.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[10] RFH v. 3.2.1931 – Ie A 201/30, RStBl. 1931, 535; Westermann in Erman14, § 333 BGB Rz. 2.
[11] So R E 3.7 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011. – S. aber BFH v. 9.6.1997 – GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307 unter C.II.3: Realisiert der Gläubiger nicht mit dem Verzicht seine Forderung?
[13] Seit 1.1.2009; § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[14] Meincke16, § 3 ErbStG Rz. 100, § 7 Rz. 111 (zweifelnd a.E.).
[15] Wälzholz in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 3 ErbStG Rz. 232 (m.w.N.); Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 212 (m.w.N.).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016

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