Rz. 55

[Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten. Dabei erfolgt eine genaue Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Nutzung. Generell ist festzustellen, dass für die Abgrenzung das Vorhandensein gärtnerischer Kulturen ausschlaggebend ist. Grundsätzlich fallen daher alle mit Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, Obst- und Baumschulpflanzen angebaute Bodenflächen unter die gärtnerische Nutzung.[2]

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Neben den Bodenflächen gehören auch alle Wirtschaftsgüter, die den aufgeführten Nutzungsteilen dauerhaft zu dienen bestimmt sind, zur gärtnerischen Nutzung. Dazu gehören neben den stehenden Betriebsmitteln und dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln auch die für die Nutzung benötigten Hofflächen und Wirtschaftsgebäude. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 234 BewG und hier insbesondere die Rz. 89 bis 100 verwiesen. Die Hofflächen werden allerdings nach § 237 Abs. 8 BewG in einem gesonderten Verfahren bewertet. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Rz. 80 bis 87 verwiesen.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 237 Abs. 5 BewG konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die unterschiedliche Nutzung von Flächen des Gemüse-, des Blumen- und Zierpflanzenbaus, des Obstbaus sowie von Baumschulflächen.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage wird der Gemüsebau im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Reinertrag eines Nutzungsteils einschließlich einer etwaigen Ertragssteigerung bei der Erzeugung unter Glas und Kunststoffen ergibt den zu kapitalisierenden Reinertrag des gärtnerischen Nutzungsteils.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Anlage 30[8]

Gärtnerische Nutzung

 
Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 12,35
im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland    
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 45,00
unter Glas und Kunststoffen    
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 27,60
im Freiland    
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 65,15
unter Glas und Kunststoffen    
 
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 9,53
im Freiland    
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 45,00
unter Glas und Kunststoffen    
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 22,29
im Freiland    
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 65,15
unter Glas und Kunststoffen    
 

Rz. 61

[Autor/Stand] Wirtschaftsgebäude (z.B. Verkaufsräume) und weitere den Ertragswert steigernde Umstände werden nach § 237 Abs. 8 BewG und durch Zuschläge nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG erfasst. Siehe dazu im Einzelnen die Rz. 80 bis 87.

 

Rz. 62– 64

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[8] I.d.F. der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes v. 29.6.2021, BGBl. I 2021, 2290.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021

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