Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Übersicht
Rz. 238
Nach § 232 Abs. 4 BewG werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet. Diese den Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einschränkende Regelung war erforderlich, da diese Wirtschaftsgüter nicht in das System der für die Land- und Forstwirtschaft maßgebenden Bewertung passen und zudem auch bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Regel nicht mitveräußert werden.
Rz. 239
Nicht zu erfassen sind auch Wirtschaftsgüter, auf die lediglich ein Lieferanspruch besteht, die jedoch zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt noch nicht ausgeliefert sind. Aus diesem Grunde ist auch der Anspruch auf die Lieferung eines bereits bestellten Mähdreschers bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu berücksichtigen.
Rz. 240– 242
Einstweilen frei.
II. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
Rz. 243
Über § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG sind Grund- und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus § 232 Abs. 1 Satz 2 BewG, so dass die Aufnahme in den Katalog der nicht zum land- forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter dem Grunde nach nur deklaratorisch ist. Allerdings ist die Vorschrift insoweit weitergehend, als auch alle Wohnzwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile ausdrücklich von einer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen werden.
Rz. 244
Erfasst werden hier vor allen Flächen, die nach § 243 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Der Ausschluss erstreckt sich aber auch auf solche Bereiche, die nicht typisch für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind. Neben den Wohnzwecken dienenden Gebäuden gehören hierzu z.B. Hofläden bzw. kleinere Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie nicht als Nebenbetrieb i.S.d. § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG einzustufen sind, sowie Anlagen und Flächen zur Haltung von Pelztieren, deren Futtergrundlagen nicht auf dem Hof gewonnen werden; vgl. dazu § 241 Abs. 4 BewG. Zur Behandlung von Fremdenzimmern vgl. Rz. 207.
Rz. 245– 247
Einstweilen frei.
III. Kleingartenland und Dauerkleingartenland
Rz. 248
Kleingartenland und Dauerkleingartenland sind der Art nach keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, da sie nicht zum Familieneinkommen beitragen, sondern ausschließlich den Wunsch nach Erholung und Ruhe erfüllen; die gärtnerische Nutzung ist von absolut untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl werden sie über § 240 BewG als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingruppiert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das entspricht den bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung
Rz. 249
Die Eingruppierung einer Fläche als Kleingartenland oder Dauerkleingartenland erfolgt dabei auf der Grundlage der Definition des Kleingartens nach § 1 Abs. 1 BKleingG. Hiernach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insb. zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, sowie in einer Kleingartenanlage liegt. Dabei handelt es sich um die Nutzung fremden Landes. Demzufolge können Kleingärten nur Pachtgärten sein.
Rz. 250
Sie dürfen mit einer Laube bis zu 24 m[2] bebauter Fläche einschließlich überdachtem Freisitz versehen sein, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Gartenlauben von mehr als 30 qm gelten nach § 240 Abs. 3 BewG als Wirtschaftsgebäude. In diesen Fällen wäre ein gesonderter Wert nach § 237 Abs. 8 BewG anzusetzen. Generell ist diese Vorschrift jedoch irritierend, da die Größe einer Laube letztlich ja über das BKleingG beschränkt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 240 BewG Rz. 25 bis 29 verwiesen.
Rz. 251
Gärten, die zwar die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen genutzt wird, einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung oder einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen sind, sind nicht als Kleingärten einzustufen. Das gilt auch für ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen oder das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf.
Rz. 252– 254
Einstweilen frei.